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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 22 -Art schließt und in aller Regel keinen unabhängigen Berater hat. Zwischen Verbraucherneinerseits und Gewerbetreibenden und Freiberuflern an<strong>der</strong>erseits besteht aber insoweit keingrundsätzlicher Unterschied, <strong>der</strong> es rechtfertigen würde, <strong>der</strong> letztgenannten Gruppe vonVersicherungsnehmern gerade die Chance einer nochmaligen Prüfung <strong>des</strong> Versicherungsvertragsnach Vorlage aller Informationen und Unterlagen vorzuenthalten. Zumin<strong>des</strong>t dieMehrzahl <strong>der</strong> Gewerbetreibenden und Freiberufler verfügt nicht über sehr viel mehr Kenntnisseund Erfahrungen bei Versicherungsverträgen als die privaten Verbraucher.Der Entwurf sieht <strong>des</strong>halb auch grundsätzlich für alle Versicherungsverträge (Ausnahmen §8 Abs. 3 E) ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers binnen einer Frist von zwei Wochenvor, die erst beginnt, wenn ihm <strong>der</strong> Versicherungsschein zugeht (hinsichtlich <strong>der</strong> weiterenVoraussetzungen <strong>des</strong> Fristbeginns vgl. unten Ziff. 1.2.2.5.4.2). Damit soll dem Versicherungsnehmerdie Möglichkeit gegeben werden, zu einem relativ späten Zeitpunkt noch einmalden endgültigen Vertragsschluss zu bedenken und dabei alle inzwischen vom Versicherer<strong>zur</strong> Verfügung gestellten Unterlagen zu berücksichtigen. Da er keinen Grund für den Wi<strong>der</strong>rufgeltend machen muss, kann er von dem endgültigen Vertragsschluss schon dann Abstandnehmen, wenn er nachträglich auch nur Zweifel an <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit <strong>des</strong> angebotenenVertrags bekommen hat.Damit werden die nur für einzelne Fallgruppen bisher bestehenden Wi<strong>der</strong>rufs-, Wi<strong>der</strong>spruchs-und Rücktrittsregelungen nach § 5a und § 8 Abs. 4 und 5 VVG durch eine umfassendeRegelung abgelöst. Zugleich werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für einzelneVertragsarten (insbeson<strong>der</strong>e für die Lebensversicherung) und Vertriebsformen (insbeson<strong>der</strong>efür Fernabsatzverträge) zusammengefasst. Für den Versicherer entfällt die Notwendigkeit,sich für die verschiedenen denkbaren Fallgruppen auf unterschiedliche Regelungeneinzustellen, den einzelnen Vertrag <strong>der</strong> richtigen Fallgruppe zuzuordnen und den Versicherungsnehmerzutreffend zu belehren. Der Versicherungsnehmer erhält auf diese Weise einWi<strong>der</strong>rufsrecht auch für Verträge, bei denen er bisher kein entsprechen<strong>des</strong> Lösungsrechthatte; das gilt z.B. für die nach dem Antragsmodell abgeschlossenen Verträge und für Verträge,bei denen <strong>der</strong> Vermittler die notwendigen Informationen und die Versicherungsbedingungenbereits vor <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Antrags durch den Verbraucher bei einem Besuchin <strong>des</strong>sen Wohnung ausgehändigt hat.Für Lebensversicherungsverträge ist nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 35 <strong>der</strong> Richtlinie2002/83/EG ein Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorgesehen. Die rechtliche Ausgestaltungist aber dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Er muss die Befreiung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersvon den Vertragsverpflichtungen mit Wirkung für die Zukunft vorsehen,

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