Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei einem Vermittler, der erklärt, dass er seinen Rat nicht auf einesolche Marktuntersuchung stützt, ist eine Haftung möglich, wenn er nach § 63 Abs. 2 E unrichtigeAngaben über die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmerdadurch ein Schaden durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertragsentsteht.Im Falle von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 64 E zurFeststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerssowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer hierdurch entstehendenSchadens verpflichtet.Eine Haftung des Vermittlers entfällt nach Satz 2, wenn und soweit der Versicherungsnehmervor Abschluss des Versicherungsvertrags in Textform (§ 126b BGB) auf eine Beratungdurch den Vermittler verzichtet. Die Erklärung des Versicherungsnehmers, nicht beratenwerden zu wollen, muss in der in § 126b BGB geregelten Form dokumentiert werden, damitdem Versicherungsnehmer bewusst gemacht wird, dass er den Vermittler nicht wegenFalschberatung in Anspruch nehmen kann.Die bloße Verweigerung von Auskünften, die der Vermittler erfragt, stellt noch keinen solchenVerzicht dar; allerdings beschränken sich in diesem Fall die Pflichten des Vermittlersund seine Haftung auf das vom Versicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt.Zu § 67Nicht eingetragene VermittlerIm Interesse der Versicherungsnehmer ist es notwendig, dass Personen, die sich als selbständigeVermittler – sei es als Vertreter, sei es als Makler – betätigen, auch dann den Verpflichtungender §§ 61 bis 66 E unterliegen, wenn sie nicht in ein Register nach § 60 Abs. 2oder 3 Satz 1 E eingetragen sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Eintragung entgegen dengewerblichen Vorschriften unterblieben ist oder ob sie gewerberechtlich von der Eintragungspflichtbefreit sind.
- 345 -Zu § 68GroßrisikenDie Ausnahme für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG definierten Großrisiken entspricht Artikel12 Abs. 4 der Richtlinie. Die Rückversicherung ist nach § 202 E generell vom Anwendungsbereichdes Gesetzes ausgeschlossen.Zu § 69Gesetzliche VollmachtAbsatz 1Die Regelung über die dem Versicherungsvertreter Kraft Gesetzes zustehende Vollmacht istwie bisher nach § 43 VVG sowohl auf Abschlussvertreter als auch auf bloße Vermittlungsvertreteranzuwenden; der Begriff des Versicherungsvertreters ist in § 60 Abs. 2 E definiert.Ist die Tätigkeit des Vertreters auf Grund des Vertretervertrags auf einen bestimmten Versicherungszweigbeschränkt, so gilt die Vollmacht nur für diesen Versicherungszweig.In den neu gefassten Nummern 1 und 2 wird die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung berücksichtigt,auf Grund deren bereits im geltenden Recht von einer gegenüber dem Gesetzeswortlauterweiterten Empfangsvollmacht auszugehen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeitund besseren Lesbarkeit wird in Nummer 1 und 2 zwischen der Sachlage vor und nachVertragsschluss klarer als nach dem derzeitigen Wortlaut unterschieden. In Nummer 1 werdendaher nur der Antrag auf Abschluss des Vertrags, nicht die Verlängerung und Änderung,aufgeführt. Hierunter fällt auch wie bereits im geltenden Recht die Annahmeerklärung desVersicherungsnehmers, die allerdings nur in Ausnahmefällen praktisch werden wird. Zusätzlichwerden Anzeigen, zu denen der Versicherungsnehmer insbesondere nach § 21 E vorVertragsschluss verpflichtet ist, sowie alle sonstigen Erklärungen des Versicherungsnehmersim Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags erfasst.Nummer 2 berücksichtigt alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen, die vom Versicherungsnehmernach Vertragsschluss gegenüber dem Versicherer abgegeben werden.Die Ermächtigung des Vertreters nach Nummer 3 und 4 stimmt mit der bisherigen Regelungüberein.Absatz 2Die Frage der Beweislastverteilung wird in dem neuen Absatz 2 entsprechend den vom BGHentwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dassder Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (Satz 2). Bei allen anderen
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
- Seite 362 und 363: - 348 -Zu § 75Leistung des Versich
- Seite 364 und 365: - 350 -Zu § 80DoppelversicherungAb
- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- 345 -Zu § 68GroßrisikenDie Ausnahme für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG definierten Großrisiken entspricht Artikel12 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtlinie. Die Rückversicherung ist nach § 202 E generell vom Anwendungsbereich<strong>des</strong> Gesetzes ausgeschlossen.Zu § 69Gesetzliche VollmachtAbsatz 1Die Regelung über die dem Versicherungsvertreter Kraft Gesetzes zustehende Vollmacht istwie bisher nach § 43 VVG sowohl auf Abschlussvertreter als auch auf bloße Vermittlungsvertreteranzuwenden; <strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong> Versicherungsvertreters ist in § 60 Abs. 2 E definiert.Ist die Tätigkeit <strong>des</strong> Vertreters auf Grund <strong>des</strong> Vertretervertrags auf einen bestimmten Versicherungszweigbeschränkt, so gilt die Vollmacht nur für diesen Versicherungszweig.In den neu gefassten Nummern 1 und 2 wird die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung berücksichtigt,auf Grund <strong>der</strong>en bereits im geltenden Recht von einer gegenüber dem Gesetzeswortlauterweiterten Empfangsvollmacht auszugehen ist. Aus Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeitund besseren Lesbarkeit wird in Nummer 1 und 2 zwischen <strong>der</strong> Sachlage vor und nachVertragsschluss klarer als nach dem <strong>der</strong>zeitigen Wortlaut unterschieden. In Nummer 1 werdendaher nur <strong>der</strong> Antrag auf Abschluss <strong>des</strong> Vertrags, nicht die Verlängerung und Än<strong>der</strong>ung,aufgeführt. Hierunter fällt auch wie bereits im geltenden Recht die Annahmeerklärung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers, die allerdings nur in Ausnahmefällen praktisch werden wird. Zusätzlichwerden Anzeigen, zu denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer insbeson<strong>der</strong>e nach § 21 E vorVertragsschluss verpflichtet ist, sowie alle sonstigen Erklärungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersim Zusammenhang mit dem Abschluss <strong>des</strong> Vertrags erfasst.Nummer 2 berücksichtigt alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen, die vom Versicherungsnehmernach Vertragsschluss gegenüber dem Versicherer abgegeben werden.Die Ermächtigung <strong>des</strong> Vertreters nach Nummer 3 und 4 stimmt mit <strong>der</strong> bisherigen Regelungüberein.Absatz 2Die Frage <strong>der</strong> Beweislastverteilung wird in dem neuen Absatz 2 entsprechend den vom BGHentwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass<strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (Satz 2). Bei allen an<strong>der</strong>en