Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei einem Vermittler, der erklärt, dass er seinen Rat nicht auf einesolche Marktuntersuchung stützt, ist eine Haftung möglich, wenn er nach § 63 Abs. 2 E unrichtigeAngaben über die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmerdadurch ein Schaden durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertragsentsteht.Im Falle von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 64 E zurFeststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerssowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer hierdurch entstehendenSchadens verpflichtet.Eine Haftung des Vermittlers entfällt nach Satz 2, wenn und soweit der Versicherungsnehmervor Abschluss des Versicherungsvertrags in Textform (§ 126b BGB) auf eine Beratungdurch den Vermittler verzichtet. Die Erklärung des Versicherungsnehmers, nicht beratenwerden zu wollen, muss in der in § 126b BGB geregelten Form dokumentiert werden, damitdem Versicherungsnehmer bewusst gemacht wird, dass er den Vermittler nicht wegenFalschberatung in Anspruch nehmen kann.Die bloße Verweigerung von Auskünften, die der Vermittler erfragt, stellt noch keinen solchenVerzicht dar; allerdings beschränken sich in diesem Fall die Pflichten des Vermittlersund seine Haftung auf das vom Versicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt.Zu § 67Nicht eingetragene VermittlerIm Interesse der Versicherungsnehmer ist es notwendig, dass Personen, die sich als selbständigeVermittler – sei es als Vertreter, sei es als Makler – betätigen, auch dann den Verpflichtungender §§ 61 bis 66 E unterliegen, wenn sie nicht in ein Register nach § 60 Abs. 2oder 3 Satz 1 E eingetragen sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Eintragung entgegen dengewerblichen Vorschriften unterblieben ist oder ob sie gewerberechtlich von der Eintragungspflichtbefreit sind.

- 345 -Zu § 68GroßrisikenDie Ausnahme für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG definierten Großrisiken entspricht Artikel12 Abs. 4 der Richtlinie. Die Rückversicherung ist nach § 202 E generell vom Anwendungsbereichdes Gesetzes ausgeschlossen.Zu § 69Gesetzliche VollmachtAbsatz 1Die Regelung über die dem Versicherungsvertreter Kraft Gesetzes zustehende Vollmacht istwie bisher nach § 43 VVG sowohl auf Abschlussvertreter als auch auf bloße Vermittlungsvertreteranzuwenden; der Begriff des Versicherungsvertreters ist in § 60 Abs. 2 E definiert.Ist die Tätigkeit des Vertreters auf Grund des Vertretervertrags auf einen bestimmten Versicherungszweigbeschränkt, so gilt die Vollmacht nur für diesen Versicherungszweig.In den neu gefassten Nummern 1 und 2 wird die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung berücksichtigt,auf Grund deren bereits im geltenden Recht von einer gegenüber dem Gesetzeswortlauterweiterten Empfangsvollmacht auszugehen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeitund besseren Lesbarkeit wird in Nummer 1 und 2 zwischen der Sachlage vor und nachVertragsschluss klarer als nach dem derzeitigen Wortlaut unterschieden. In Nummer 1 werdendaher nur der Antrag auf Abschluss des Vertrags, nicht die Verlängerung und Änderung,aufgeführt. Hierunter fällt auch wie bereits im geltenden Recht die Annahmeerklärung desVersicherungsnehmers, die allerdings nur in Ausnahmefällen praktisch werden wird. Zusätzlichwerden Anzeigen, zu denen der Versicherungsnehmer insbesondere nach § 21 E vorVertragsschluss verpflichtet ist, sowie alle sonstigen Erklärungen des Versicherungsnehmersim Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags erfasst.Nummer 2 berücksichtigt alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen, die vom Versicherungsnehmernach Vertragsschluss gegenüber dem Versicherer abgegeben werden.Die Ermächtigung des Vertreters nach Nummer 3 und 4 stimmt mit der bisherigen Regelungüberein.Absatz 2Die Frage der Beweislastverteilung wird in dem neuen Absatz 2 entsprechend den vom BGHentwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dassder Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (Satz 2). Bei allen anderen

- 345 -Zu § 68GroßrisikenDie Ausnahme für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG definierten Großrisiken entspricht Artikel12 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtlinie. Die Rückversicherung ist nach § 202 E generell vom Anwendungsbereich<strong>des</strong> Gesetzes ausgeschlossen.Zu § 69Gesetzliche VollmachtAbsatz 1Die Regelung über die dem Versicherungsvertreter Kraft Gesetzes zustehende Vollmacht istwie bisher nach § 43 VVG sowohl auf Abschlussvertreter als auch auf bloße Vermittlungsvertreteranzuwenden; <strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong> Versicherungsvertreters ist in § 60 Abs. 2 E definiert.Ist die Tätigkeit <strong>des</strong> Vertreters auf Grund <strong>des</strong> Vertretervertrags auf einen bestimmten Versicherungszweigbeschränkt, so gilt die Vollmacht nur für diesen Versicherungszweig.In den neu gefassten Nummern 1 und 2 wird die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung berücksichtigt,auf Grund <strong>der</strong>en bereits im geltenden Recht von einer gegenüber dem Gesetzeswortlauterweiterten Empfangsvollmacht auszugehen ist. Aus Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeitund besseren Lesbarkeit wird in Nummer 1 und 2 zwischen <strong>der</strong> Sachlage vor und nachVertragsschluss klarer als nach dem <strong>der</strong>zeitigen Wortlaut unterschieden. In Nummer 1 werdendaher nur <strong>der</strong> Antrag auf Abschluss <strong>des</strong> Vertrags, nicht die Verlängerung und Än<strong>der</strong>ung,aufgeführt. Hierunter fällt auch wie bereits im geltenden Recht die Annahmeerklärung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers, die allerdings nur in Ausnahmefällen praktisch werden wird. Zusätzlichwerden Anzeigen, zu denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer insbeson<strong>der</strong>e nach § 21 E vorVertragsschluss verpflichtet ist, sowie alle sonstigen Erklärungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersim Zusammenhang mit dem Abschluss <strong>des</strong> Vertrags erfasst.Nummer 2 berücksichtigt alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen, die vom Versicherungsnehmernach Vertragsschluss gegenüber dem Versicherer abgegeben werden.Die Ermächtigung <strong>des</strong> Vertreters nach Nummer 3 und 4 stimmt mit <strong>der</strong> bisherigen Regelungüberein.Absatz 2Die Frage <strong>der</strong> Beweislastverteilung wird in dem neuen Absatz 2 entsprechend den vom BGHentwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislast dafür, dass<strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (Satz 2). Bei allen an<strong>der</strong>en

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