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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 343 -<strong>der</strong> wesentlichen Umstände zu treffen, wird in Anlehnung an die Fernabsatzrichtlinie für dieMitteilungen und Angaben <strong>des</strong> Vermittlers nach den §§ 61 bis 63 E vorgeschrieben, dass dieInformation vor Abgabe <strong>der</strong> Vertragserklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers erfolgen muss.Für die Dokumentation nach § 64 Satz 2 E muss es dagegen – entsprechend <strong>der</strong> Regelungfür den Versicherer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 E – dabei bleiben, dass sie dem Versicherungsnehmererst vor Vertragsschluss <strong>zur</strong> Verfügung stehen muss.Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie sind die Auskünfte entwe<strong>der</strong> auf Papiero<strong>der</strong> auf einem an<strong>der</strong>en, dem Versicherungsnehmer <strong>zur</strong> Verfügung stehenden und zugänglichendauerhaften Datenträger zu erteilen. Diesen Voraussetzungen entspricht die Textformim Sinne <strong>des</strong> § 126b BGB.Absatz 2Mit <strong>der</strong> Zulassung einer mündlichen, also auch telefonischen Auskunft wird lediglich eineAusnahme vom Textformerfor<strong>der</strong>nis nach Absatz 1 ermöglicht. Die übrigen Voraussetzungen<strong>des</strong> Absatzes 1 müssen auch bei einer mündlichen Auskunft erfüllt werden. Die mit einer nurmündlichen Auskunft verbundene Einschränkung <strong>des</strong> Kundenschutzes erscheint – abweichendvon <strong>der</strong> Richtlinie – nicht generell bei Vereinbarung einer Sofortdeckung, son<strong>der</strong>n nurbei Gewährung einer vorläufigen Deckung notwendig und sachlich gerechtfertigt.Nach Satz 2 muss die Übermittlung <strong>der</strong> Mitteilungen und Angaben unverzüglich nach Abschluss<strong>des</strong> Vertrags nachgeholt werden.Zu § 66SchadensersatzpflichtIm Interesse <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong> Versicherungsnehmer muss eine Sanktion für den Fall vorgesehenwerden, dass <strong>der</strong> Vermittler eine ihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeitnach §§ 63 und 64 E obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Hierfür bietet sich an, dem Versicherungsnehmereinen Schadensersatzanspruch ein<strong>zur</strong>äumen.Adressat <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht nach Satz 1 ist hinsichtlich <strong>des</strong> § 63 E in erster Linie <strong>der</strong>Vermittler, <strong>der</strong> gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt hat, dass er seinen Rat auf eineobjektive, ausgewogene Untersuchung stützt. Eine Haftung dieses Vermittlers kommt in Betracht,wenn er sich entgegen den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 63 E keinen ausreichendenMarktüberblick verschafft hat und dies ursächlich dafür ist, dass er einen für den Versicherungsnehmernach <strong>der</strong> Marktsituation objektiv ungünstigen o<strong>der</strong> ungeeigneten Versiche-

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