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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 342 -Produkt dieses Unternehmens informieren und braucht nicht zu begründen, warum er einenVersicherungsvertrag mit diesem Versicherer vorschlägt; über den Status dieses Vermittlerswird <strong>der</strong> Kunde nach § 61 Abs. 1 E informiert. Dagegen ist beim Versicherungsmakler dieEntscheidung für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmerein wesentlicher Punkt, weshalb <strong>der</strong> Versicherungsmakler seine Empfehlung vor allem unterdem Aspekt <strong>des</strong> Verhältnisses von Preis und Leistung einschließlich aller an<strong>der</strong>en für denVersicherungsnehmer relevanten Kriterien genau begründen muss.Der Versicherungsvermittler ist nach Satz 2 verpflichtet, die von ihm insbeson<strong>der</strong>e auchdurch Befragung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers festgestellten Wünsche und Bedürfnisse sowiedie Gründe <strong>des</strong> von ihm erteilten Rates unter Beachtung <strong>der</strong> Formerfor<strong>der</strong>nisse nach § 65 Ezu dokumentieren. In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Vermittler diese Angaben in einem Schriftstückfesthalten und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbestätigen lassen, um sich im Hinblick auf seine Haftung nach § 66 E abzusichern.Es ist zu erwarten, dass von <strong>der</strong> Praxis jedenfalls für den Normalfall Formulare hierfür entwickeltwerden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare soll verzichtet werden.Hinsichtlich <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> Dokumentation hat <strong>der</strong> Vermittler zu berücksichtigen, ob essich bei dem von ihm empfohlenen Versicherungsvertrag um einen einfachen Standardvertrago<strong>der</strong> um ein schwieriges Versicherungsprodukt handelt (vgl. Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong>Richtlinie). Zur Frage <strong>des</strong> Zeitpunktes, zu dem die vorgeschriebene Dokumentation <strong>zur</strong> Verfügungstehen muss, wird auf § 65 Abs. 1 E und die Begründung hierzu Bezug genommen.Zu § 65Zeitpunkt und Form <strong>der</strong> InformationMit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung wird den Vorgaben <strong>des</strong> Artikels 13 <strong>der</strong> Richtlinie weitgehendwörtlich entsprochen. Sie erstreckt sich auf die §§ 61 bis 64 E insoweit, als sie Pflichten<strong>des</strong> Versicherungsvermittlers zu Mitteilungen und Angaben gegenüber dem Versicherungsnehmerenthalten.Absatz 1Hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitpunktes, zu dem die Mitteilungen und Angaben dem Versicherungsnehmerspätestens übermittelt sein müssen, stellt die Richtlinie in Artikel 12 Abs. 1 und 3 aufden Abschluss <strong>des</strong> Versicherungsvertrags ab. Um dem Zweck <strong>der</strong> Richtlinie zu entsprechen,den Versicherungsnehmer, bevor er eine für ihn verbindliche Willenserklärung abgibt, in dieLage zu versetzen, das Vertragsangebot zu beurteilen und seine Entscheidung in Kenntnis

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