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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 341 -Bestimmung zu verdeutlichen und damit die Anwendung in <strong>der</strong> Praxis zu erleichtern, ohneaber über die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie hinauszugehen.Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 <strong>der</strong> Richtlinie hat <strong>der</strong> Vermittler die Wünsche undBedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers anzugeben. Dies bedeutet zunächst nur, dass <strong>der</strong>Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> aufan<strong>der</strong>e Weise bekannt werden, dokumentieren muss. Macht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer jedochvon sich aus keine o<strong>der</strong> nur un<strong>zur</strong>eichende Angaben, so wird das Ziel <strong>der</strong> Vorschrift, imInteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers eine sachgerechte Beratung durch einen Vertretero<strong>der</strong> Makler zu erreichen, verfehlt. In <strong>der</strong> Praxis wird <strong>der</strong> Vermittler sich stets durch Nachfragebeim Versicherungsnehmer die für eine bedarfsgerechte Beratung notwendigen Auskünftebeschaffen. Es entspricht daher den Interessen sowohl <strong>der</strong> Vermittler als auch <strong>der</strong>Versicherungsnehmer, eine Fragepflicht <strong>des</strong> Vermittlers festzulegen.Eine Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu erfragen, soll abernur insoweit gelten, als auf Grund <strong>der</strong> konkreten Umstände für den Versicherungsvermittlerein Anlass dazu besteht. Dafür wird zum einen maßgeblich sein, ob es sich bei <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmergewünschten Versicherung um ein einfaches Standardprodukt (z. B.Haftpflichtversicherung für einen Hund) o<strong>der</strong> aber um einen komplizierteren Vertrag wie z. B.eine Lebensversicherung handelt. Zum an<strong>der</strong>en richtet sich <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Fragepflicht danach,inwieweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bereit und vor allem persönlich in <strong>der</strong> Lage ist,seine Wünsche und Bedürfnisse klar zu benennen und angebotene Versicherungslösungenselbst zu beurteilen.Weiterhin muss <strong>der</strong> Vermittler die Gründe für seinen Rat angeben, den er dem Versicherungsnehmerhinsichtlich bestimmter Versicherungen erteilt. Dies setzt voraus, dass <strong>der</strong>Vermittler zunächst den von ihm erteilten Rat angibt. Ein Bedürfnis dafür, eine entsprechendeAngabepflicht gesetzlich festzulegen, ist nicht ersichtlich; auch die Richtlinie sieht diesnicht vor. Der anzugebende Rat wird sich in erster Linie auf den vom Vermittler angebotenenVersicherungsvertrag beziehen. Die Pflicht <strong>zur</strong> Angabe <strong>der</strong> Gründe gilt aber auch für jedenweiteren Rat, den <strong>der</strong> Vermittler zu einer bestimmten Versicherung erteilt. Der Umfang <strong>der</strong>Angaben bestimmt sich u. a. auch nach dem Schwierigkeitsgrad, also <strong>der</strong> Vielschichtigkeitund Verständlichkeit <strong>des</strong> angebotenen Versicherungsvertrags (vgl. Satz 2).Die anzugebenden Gründe werden sich beim Versicherungsvertreter und Versicherungsmaklerim Hinblick auf das vom Vermittler vorgeschlagene Versicherungsunternehmen unterscheiden.Ein Vertreter, <strong>der</strong> ausschließlich einen Versicherer vertritt, muss nur über das

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