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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 340 -tersuchung stützt, steht <strong>der</strong> Fall gleich, dass er gegenüber dem Versicherungsnehmer denAnschein erweckt, über diese Beratungskompetenz zu verfügen.Die maßgeblichen Kriterien stimmen in ihrem Wortlaut weitgehend mit Artikel 12 Abs. 2 inVerbindung mit Erwägungsgrund Nr. 20 <strong>der</strong> Richtlinie überein. Welche Anfor<strong>der</strong>ungen sichim einzelnen für Art und Umfang <strong>der</strong> vom Vermittler vorzunehmenden Marktuntersuchungergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles, insbeson<strong>der</strong>e nachden Marktverhältnissen in <strong>der</strong> Versicherungsbranche, auf die sich die Empfehlung gegenüberdem Versicherungsnehmer bezieht. Entscheidend ist, dass <strong>der</strong> Vermittler sich einefachliche Grundlage in einem Umfang verschafft, <strong>der</strong> ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte,den individuellen Bedürfnissen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechende Empfehlungfür einen konkreten Versicherungsvertrag abzugeben.Der Versicherungsnehmer kann sich durch Erfragung <strong>der</strong> einzelnen Versicherer, die <strong>der</strong>Vermittler in seine Untersuchung einbezogen hat, zumin<strong>des</strong>t teilweise ein Urteil über <strong>des</strong>senfachliche Kompetenz bilden. Entsprechend <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 62 Satz 2 E für Versicherungsvertreterverpflichtet Satz 2 den Vermittler, auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdie seinem Rat zu Grunde gelegten Versicherer zu benennen und den Versicherungsnehmerüber sein Auskunftsrecht zu belehren.Absatz 2Die Auskunfts- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers nach Absatz 1 Satz 2 sollauch dann gelten, wenn <strong>der</strong> Vermittler dem Versicherungsnehmer nach § 61 Abs. 2 E mitgeteilthat, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchung, wie sie in Absatz 1 Satz 1umschrieben wird, stützt. In diesem Falle ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gleichermaßen daraninteressiert, zu erfahren, welche Versicherer <strong>der</strong> Vermittler seinem Rat zu Grunde gelegt hat.Macht <strong>der</strong> Vermittler hierzu unrichtige Angaben, so kann er sich nach § 66 E gegenüber demVersicherungsnehmer schadensersatzpflichtig machen.Zu § 64Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersMit dieser Vorschrift wird den Vorgaben <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 <strong>der</strong> Richtlinie entsprochen.Der Wortlaut <strong>des</strong> Satzes 1 stimmt weitgehend mit dem <strong>der</strong> Richtlinienbestimmung überein. Ineinigen Punkten erscheinen allerdings Ergänzungen erfor<strong>der</strong>lich, um Zweck und Ziel <strong>der</strong>

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