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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 339 -Absatz 3Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind nach Artikel 12 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie nur vor Abschluss„je<strong>des</strong> ersten Versicherungsvertrags und nötigenfalls bei Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erneuerung <strong>des</strong>Vertrags“ erfor<strong>der</strong>lich. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nur einmal die die Person<strong>des</strong> Versicherungsvermittlers betreffenden Auskünfte erhalten muss. Eine erneute Information<strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist nur insoweit notwendig, als die erste Informationnicht den Formerfor<strong>der</strong>nissen nach § 65 E entsprochen hat o<strong>der</strong> inhaltlich unrichtig war o<strong>der</strong>nachträglich unrichtig geworden ist. Im Falle <strong>der</strong> Einschaltung eines Versicherungsmaklersbrauchen die Auskünfte nicht wie<strong>der</strong>holt zu werden, wenn sie dem Versicherungsnehmerbereits im Maklervertrag formgerecht erteilt worden sind.Zu § 62Zusätzliche Mitteilungspflicht <strong>des</strong> VersicherungsvertretersDer Versicherungsvertreter hat nach Satz 1 den Versicherungsnehmer darüber zu informieren,ob er auf Grund seines Vertretervertrags mit einem o<strong>der</strong> mehreren Versicherungsunternehmenverpflichtet ist, ausschließlich für diese Unternehmen Versicherungsvermittlungsgeschäftezu tätigen (vgl. Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. i bis iii <strong>der</strong> Richtlinie). Im Gegensatzzu den Mitteilungen nach § 61 E müssen diese Auskünfte vor jedem Vertragsschlussdem Versicherungsnehmer erteilt werden, sofern ein Bezug zu dem angebotenenVersicherungsvertrag besteht.Die Pflichten <strong>des</strong> Versicherungsvertreters nach Satz 2 entsprechen Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz3 <strong>der</strong> Richtlinie.Zur Frage einer Sanktionierung von Verstößen gegen Satz 1 wird auf die Begründung zu §61 Abs. 1 E verwiesen.Zu § 63BeratungsgrundlageAbsatz 1Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 gilt für Versicherungsvermittler, die dem Versicherungsnehmernach § 61 Abs. 2 E mitgeteilt haben, dass sie auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> genanntenUntersuchung beraten. Für Versicherungsvertreter kommt dies nur in Betracht, soweit siekeine Ausschließlichkeitsvertreter sind (vgl. Begründung zu § 61 Abs. 2 E). Einer ausdrücklichenMitteilung <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers, dass er seinen Rat auf eine solche Marktun-

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