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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 338 -Pflicht <strong>des</strong> Vermittlers festgelegt wird, bereits bei Kontaktaufnahme mit dem Kunden – unabhängigvom Zustandekommen eines Versicherungsvertrags – ein Dokument mit den nach §§61 und 62 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 E vorgeschriebenen Auskünften vorzulegen;Verstöße können mit Bußgeld, im Extremfall mit dem Entzug <strong>der</strong> Erlaubnis, geahndet werden.Zur Vereinfachung <strong>des</strong> Gesetzeswortlauts spricht <strong>der</strong> Entwurf auch in diesem Untertitel nurvom Versicherungsnehmer, selbst wenn <strong>der</strong> Versicherungsvertrag noch nicht zustande gekommenist.Absatz 2Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. i und iii <strong>der</strong> Richtlinie verpflichtet den Versicherungsvermittler,dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, ob er seinen Rat auf eine ausgewogeneUntersuchung stützt, wie sie in Artikel 12 Abs. 2 umschrieben ist. Absatz 2 setzt diese Richtlinienbestimmunggenerell für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler um.Die Auskunft, dass sein Rat auf einer solchen Untersuchung beruht, kommt bei einem Versicherungsvertreterallerdings nur in Betracht, wenn er vertraglich nicht ausschließlich für eino<strong>der</strong> mehrere Versicherungsunternehmen tätig sein darf. Ein Ausschließlichkeitsvertreter, seier Einfirmen- o<strong>der</strong> Mehrfirmenvertreter, hat bei <strong>der</strong> Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers dieInteressen <strong>der</strong> von ihm vertretenen Unternehmen wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1, § 92 Abs. 2HGB). Auch wenn er in seinem Versicherungszweig über einen vollen Marktüberblick i. S. d.§ 63 E verfügt, ist für seinen Ratschlag das Ergebnis dieses Marktüberblicks nur insoweitrelevant, als es mit dem Interesse <strong>der</strong> von ihm vertretenen Unternehmen übereinstimmt. Dahererfüllt <strong>der</strong> Ausschließlichkeitsvertreter die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 mit <strong>der</strong> Angabe,ausschließlich für einen o<strong>der</strong> mehrere Versicherer tätig zu sein.Dagegen ist typisches Merkmal <strong>des</strong> Versicherungsmaklers, dass er im Gegensatz zum Versicherungsvertreterdas Versicherungsvermittlungsgeschäft nicht für ein Versicherungsunternehmen,son<strong>der</strong>n im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers tätigt (vgl. § 60 Abs. 3 E). DessenBeratung erfolgt daher nicht auf <strong>der</strong> Grundlage eines Vertretervertrags, son<strong>der</strong>n aufGrund <strong>der</strong> auf dem relevanten Markt angebotenen Versicherungsverträge. Die Anfor<strong>der</strong>ungenan die Marktuntersuchung ergeben sich im einzelnen aus § 63 E. Folgt aus <strong>der</strong> Mitteilung<strong>des</strong> Vermittlers, dass er den Versicherungsnehmer nicht auf <strong>der</strong> Grundlage einer solchenUntersuchung berät, so unterliegt er nicht den Verpflichtungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1E und <strong>der</strong> hieran anknüpfenden Haftung nach § 66 E.

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