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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 337 -cherer auf <strong>der</strong> Seite <strong>des</strong> Kunden als <strong>des</strong>sen Interessenwahrer. Die für eine ausgewogeneUntersuchung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, Unterabsatz 2 Buchstabe i <strong>der</strong>Richtlinie ausreichende Marktübersicht ist kein Element <strong>des</strong> Maklerbegriffes; auch kleineVermittlungsunternehmen mit beschränkter Marktübersicht können Makler sein.Durch Satz 2 werden solche Vermittler dem Versicherungsmakler nach Satz 1 zugeordnet,die sich zwar als Versicherungsvertreter in das gewerberechtliche Register haben eintragenlassen, gegenüber Kunden aber als Versicherungsmakler auftreten. Fälle, in denen Vertretersich als Makler gerieren, sind in <strong>der</strong> Praxis nicht selten. Dies dürfte sich zwar durch das Eintragungserfor<strong>der</strong>nisund die damit verbundene Publizität än<strong>der</strong>n. Im Interesse eines wirksamenKundenschutzes erscheint es jedoch erfor<strong>der</strong>lich, vorsorglich eine Regelung zu treffen,durch die ein solcher Vermittler den Pflichten nach § 63 E unterworfen und dem Versicherungsnehmerim Schadensfalle ein Ersatzanspruch nach § 66 E eingeräumt wird. Unberührtbleibt eine etwaige Haftung <strong>des</strong> Versicherers für seinen Vertreter; sie kommt auch nach einerBeendigung <strong>des</strong> Vertretervertrags nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Rechtsscheinhaftung (vgl. §171 BGB) in Betracht.Die Vorschrift <strong>des</strong> Absatzes 3 Satz 2 wird entsprechend anzuwenden sein, wenn <strong>der</strong> VertreterVersicherungsvermittlungsgeschäfte tätigt, obwohl er keinen Vertretervertrag mit einemVersicherer mehr hat und daher zu Unrecht noch im Register eingetragen ist. Schließlichwird sich auch <strong>der</strong>jenige als Makler behandeln lassen müssen, <strong>der</strong> sich als Vermittler betätigt,obwohl er we<strong>der</strong> als Vertreter noch als Makler in das Register eingetragen ist (vgl. § 67E).Zu § 61MitteilungspflichtenAbsatz 1Die Angaben in Nummer 1 bis 5 entsprechen den Anfor<strong>der</strong>ungen über die Mitteilungspflichtnach Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a bis e <strong>der</strong> Richtlinie. Die Mitteilungspflicht gilt sowohl fürVersicherungsvertreter als auch für Versicherungsmakler.Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Mitteilungen erfolgen müssen, regelt § 65 Abs. 1 E; aufdie dortige Begründung wird verwiesen.Für den Fall <strong>der</strong> Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird in diesem Gesetz keine Sanktionsregelungvorgeschlagen. Die <strong>Kommission</strong> geht davon aus, dass im Gewerberecht eine

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