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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 336 -fallen unter die Richtlinie, sofern sie ihre Tätigkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarungmit dem Unternehmer ausüben. Vertragspartner <strong>des</strong> Versicherungsvertreters kann nichtnur ein Versicherungsunternehmen, son<strong>der</strong>n auch ein Versicherungsvermittler sein. In <strong>der</strong>Praxis kommen vor allem Untervertreter von Versicherungsvertretungsunternehmen in Betracht(vgl. § 84 Abs. 3 HGB); <strong>der</strong> Fall, dass <strong>der</strong> Versicherungsvertreter von einem Versicherungsmaklermit Versicherungsvermittlungsgeschäften betraut wird, dürfte kaum praktischwerden und braucht daher nicht berücksichtigt zu werden.Zum an<strong>der</strong>en wird entsprechend Artikel 2 Nr. 3 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Versicherungsvermittlungeingeführt, <strong>der</strong> außer <strong>der</strong> Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgendie Mitwirkung bei <strong>der</strong>en Verwaltung und Erfüllung erfasst. Praktisch dürfte diese Erweiterungohne Bedeutung sein, da die Verwaltungs- und Erfüllungstätigkeit nach dem Vertretervertragin aller Regel mit <strong>der</strong> Vermittlung und dem Abschluss von Verträgen verknüpftsein wird; nur in diesem Zusammenhang sind die Auskunftspflichten nach Artikel 12 <strong>der</strong>Richtlinie überhaupt relevant.Neu für das deutsche Recht ist schließlich, dass die Eigenschaft <strong>des</strong> Versicherungsvertretersnatürlichen und juristischen Personen vorbehalten ist, die über eine Erlaubnis <strong>der</strong> zuständigenBehörde verfügen und in das von <strong>der</strong> Richtlinie vorgeschriebene Register eingetragensind. Die Eintragung in dieses Register hat insoweit konstitutive Wirkung. Die Einrichtungund Ausgestaltung dieses Registers soll nach den Vorstellungen <strong>des</strong> fe<strong>der</strong>führenden Bun<strong>des</strong>ministeriumsfür Wirtschaft und Arbeit im einzelnen in <strong>der</strong> Gewerbeordnung bzw. einergewerberechtlichen Rechtsverordnung geregelt werden.Absatz 3Auch <strong>der</strong> für die Anwendung <strong>des</strong> Gesetzes künftig maßgebliche Begriff <strong>des</strong> Versicherungsmaklersweicht nicht unerheblich vom Begriff <strong>des</strong> Handelsmaklers nach § 93 Abs. 1 HGB ab.Die Merkmale nach Satz 1 stimmen bezüglich <strong>der</strong> Tätigkeit (Übernahme von Versicherungsvermittlungsgeschäften)und dem Eintragungserfor<strong>der</strong>nis mit den Voraussetzungen für denVersicherungsvertreter nach Absatz 2 überein. Das nach geltendem Recht für die Unterscheidungmaßgebliche Kriterium, dass <strong>der</strong> Vertreter im Gegensatz zum Makler mit seinerVermittlungstätigkeit ständig betraut sein muss, kann wegen <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Richtlinie notwendigenErweiterung <strong>des</strong> Vertreterbegriffes nach Absatz 2 hier nicht verwendet werden. Daherist nach Satz 1 für den Versicherungsmakler <strong>zur</strong> Abgrenzung vom Versicherungsvertreterentscheidend, dass er nicht von einem Versicherer, son<strong>der</strong>n von einem Kunden mit einemVermittlungsgeschäft betraut wird. Während <strong>der</strong> Versicherungsvertreter das Interesse <strong>des</strong>Versicherers wahrzunehmen hat, steht <strong>der</strong> Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versi-

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