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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 21 -telt von einem Vertreter o<strong>der</strong> Makler, und über Rückwirkungen von Pflichtverletzungen <strong>des</strong>Vermittlers auf den vermittelten Versicherungsvertrag sieht die Richtlinie nicht vor.Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz für Finanzdienstleistungen sieht u. a. fürVersicherungsverträge, soweit sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystemsgeschlossen werden, weit reichende Unterrichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(Artikel 3 und 5 dieser Richtlinie) und ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht (Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie)vor; diese Vorgaben gelten aber nur für Verträge mit Verbrauchern. Die Vorgaben dieserRichtlinie sind bis zum 9. Oktober 2004 unabhängig von diesem Entwurf zunächst in dasgeltende VVG einzuarbeiten (vgl. Regierungsentwurf, BR-Drucksache 84/04).1.2.2.5.4 Regelungskonzept <strong>des</strong> EntwurfesNur wenige Versicherungsnehmer verfügen über Kenntnisse und Erfahrungen, die ihnen dieBeurteilung eines angebotenen Versicherungsvertrags unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichenLage und ihres Bedarfs an Versicherungsschutz ermöglichen. Sie werden auchnur selten durch unabhängige, fachkundige Personen beraten. Grundsätzlich an<strong>der</strong>s ist dieSituation nur bei <strong>der</strong> Versicherung von Großrisiken, da die betreffenden Versicherungsnehmerregelmäßig entwe<strong>der</strong> über eigene Sachkunde o<strong>der</strong> über unabhängige Berater verfügen.Es ist <strong>des</strong>halb erfor<strong>der</strong>lich, nicht nur für den Inhalt von Versicherungsverträgen zum Teilzwingende Regelungen vorzusehen, von denen <strong>der</strong> Versicherer nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersabweichen kann, son<strong>der</strong>n auch den Vertragsabschluss zu regeln. Diesgeschieht in dem Entwurf in zweifacher Weise: Einerseits wird sichergestellt, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerein Min<strong>des</strong>tmaß an Informationen über den abzuschließenden Vertrag erhält(vgl. Ziff. 1.2.2.2). An<strong>der</strong>erseits wird dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt,den Abschluss eines Versicherungsvertrags innerhalb einer Frist von zwei Wochennach Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins noch einmal zu überdenken und den Vertragsschlussdann endgültig abzulehnen o<strong>der</strong> sogar rückgängig zu machen; zu diesem Zweckwird dem Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Schlussphase <strong>des</strong> Vertragsschlusses ein Wi<strong>der</strong>rufsrechteingeräumt (§ 8 E).Der Entwurf beschränkt diese Regelungen nicht auf Verbraucher, son<strong>der</strong>n erstreckt sie aufalle Versicherungsnehmer, soweit es nicht um die Versicherung von Großrisiken im Sinne<strong>des</strong> Artikels 10 Abs. 1 EGVVG geht. Allerdings tritt die Schutzbedürftigkeit bei Verbrauchernbeson<strong>der</strong>s hervor, da <strong>der</strong> Einzelne nur sehr selten Versicherungsverträge einer bestimmten

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