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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 335 -heit kann <strong>des</strong>halb nicht ohne Sanktion bleiben. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen,dass in einer laufenden Versicherung Einzelrisiken mit jeweils unterschiedlichen Versicherungssummenund -limiten versichert sind, und die Verletzung einer für ein Einzelrisiko geltendenObliegenheit nicht notwendiger Weise die übrigen Einzelrisiken o<strong>der</strong> den Mantelvertragberühren muss.Absatz 2Unbeschadet von den Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung in Bezug auf das betroffeneEinzelrisiko muss <strong>der</strong> Versicherer wegen <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>des</strong> für den Fortbestand<strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses notwendigen Vertrauensverhältnisses auch die Möglichkeithaben, die laufende Versicherung selbst mit einer angemessenen Frist zu kündigenZu § 60BegriffsbestimmungenAbsatz 1Der in <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (Vermittlerrichtlinie; im Folgendenkurz: Richtlinie) verwendete und definierte Begriff <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers wirdneu in das deutsche Recht eingeführt. Für die Definition <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers erscheintallerdings <strong>der</strong> in Artikel 2 Nr. 5 <strong>der</strong> Richtlinie verwendete funktionale Vermittlerbegriffnicht geeignet, da er sowohl Vertreter als auch Makler erfasst. Eine klare Abgrenzung dieserFunktionen ist aber insbeson<strong>der</strong>e auch wegen <strong>der</strong> teilweise unterschiedlichen Anfor<strong>der</strong>ungenin Artikel 12 <strong>der</strong> Richtlinie unverzichtbar. Daher stellt die Definition in Absatz 1 auf Versicherungsvertreterund Versicherungsmakler ab, die im einzelnen in den Absätzen 2 und 3definiert werden.Der bisher in den §§ 43 bis 48 VVG verwendete Begriff <strong>des</strong> Versicherungsagenten ist überholt,nachdem im HGB bereits 1953 durch das Handelsvertretergesetz <strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong>„Agenten“ durch "Vertreter“ ersetzt worden ist. Entsprechende Anpassungen sind im Untertitel2 vorgesehen.Absatz 2Der künftig für die Anwendung <strong>des</strong> Gesetzes maßgebliche Begriff <strong>des</strong> Versicherungsvertretersweicht in mehreren Punkten von <strong>der</strong> Definition in § 92 Abs. 1, § 84 HGB ab; dies ist notwendig,um den Vorgaben nach <strong>der</strong> Richtlinie zu entsprechen. Zum einen werden auch Personenerfasst, die abweichend von § 84 Abs. 1 HGB nicht ständig damit betraut sind, für denUnternehmer Geschäfte zu vermitteln o<strong>der</strong> abzuschließen; auch sog. Gelegenheitsvermittler

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