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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und 3 regelt das Prinzip <strong>der</strong> Auslaufhaftung, das in <strong>der</strong> Warentransportversicherunggängige und notwendige Versicherungspraxis ist, aber in <strong>der</strong> Kreditversicherung beiÜberschreitung <strong>des</strong> äußersten Kreditziels häufig vertragliche Einschränkungen erfährt.Zu § 58EinzelpoliceAbsatz 1Die laufende Versicherung deckt häufig, jedenfalls in <strong>der</strong> Warentransportversicherung,durchstehende Risiken von Haus zu Haus unter Einschluss von Versicherung für fremdeRechnung. Als Verkehrsdokument ist die laufende Police ungeeignet, weil sie keine Aussageüber ein bestimmtes versichertes Einzelrisiko enthält. Da aber <strong>der</strong> Verkehr eines dokumentiertenNachweises bedarf, hat <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangenüber die einzelne Aufgabe eine Einzelpolice auszuhändigen, die als Police im Sinne <strong>des</strong> Gesetzesgilt und wie jede Police an Or<strong>der</strong> gestellt werden kann. Hiervon wird beson<strong>der</strong>s dannGebrauch gemacht, wenn es sich im Einzelfall um eine Versicherung für fremde Rechnunghandelt.Absatz 2Die Vorschrift enthält eine Son<strong>der</strong>regelung zu § 3 Abs. 3 E.Absatz 3Abweichend vom § 5 Abs. 1 bis 3 E gilt <strong>der</strong> Inhalt einer Einzelpolice nach Satz 1 als genehmigt,wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach <strong>der</strong> Aushändigung wi<strong>der</strong>spricht.Das Anfechtungsrecht gemäß Satz 2 ist abweichend von § 5 Abs. 4 E abdingbar.Zu § 59ObliegenheitsverletzungAbsatz 1Laufende Versicherungen werden nur in <strong>der</strong> gewerblich-kommerziellen Versicherungspraxisverwendet. Vom Versicherungsnehmer kann <strong>des</strong>halb grundsätzlich auch in Bezug auf dieBeachtung von Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verlangt werden.In <strong>der</strong> Seeversicherung ist unbestritten, dass alle Beteiligten an einem Versicherungsverhältnis„Treu und Glauben im höchsten Maße zu betätigen“ haben. Dies gilt in gleicher Weiseauch für alle an<strong>der</strong>en laufenden Versicherungen. Die schuldhafte Verletzung einer Obliegen-

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