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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 332 -Versicherungsnehmer sich an<strong>der</strong>weitig Versicherungsschutz besorgt hat und daher das Vertragsverhältnismit ihm beendet wird. Die entsprechende Unterrichtung <strong>des</strong> Versichererskann zum einen durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Zum an<strong>der</strong>en kommt aber aucheine Unterrichtung durch den neuen Versicherer in Betracht. Der neue Versicherer wird ohnehinvor Abschluss <strong>des</strong> Vertrags <strong>zur</strong> Vermeidung einer Doppelversicherung (vgl. § 81 E)vom Versicherungsnehmer eine Auskunft über das Bestehen eines gleichartigen Versicherungsschutzeseinholen.Absatz 3Mit einem Wi<strong>der</strong>ruf gemäß § 8 E o<strong>der</strong> einem Wi<strong>der</strong>spruch nach § 5 Abs. 1 und 2 E wendetsich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer kraft autonomer Meinungsbildung gegen den Hauptvertrag,wie ihn <strong>der</strong> Versicherer vorschlägt. Da <strong>der</strong> Hauptvertrag offensichtlich gescheitert ist, solldann auch <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung mit dem Wirksamwerden <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs o<strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>spruchs enden. Eine zusätzliche Erklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über den Wi<strong>der</strong>rufo<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch hinaus ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Eine Nachfrist wie bei <strong>der</strong> Kündigungdurch den Versicherer nach Absatz 4 Satz 2 ist hier entbehrlich, da <strong>der</strong> Versicherungsnehmersich für das Scheitern <strong>des</strong> Hauptvertrags entscheidet und innerhalb <strong>der</strong> geltenden Wi<strong>der</strong>rufs-o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsfrist für neue Deckung sorgen kann.Erklärt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer anstelle eines Wi<strong>der</strong>rufs die Rücknahme seines Antragsauf Vertragsschluss, so liegt eine vergleichbare Situation vor, die auch ohne ausdrücklicheRegelung zu einer entsprechenden Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 3 führt.Absatz 4Das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung wird in <strong>der</strong> Praxis meist auf unbestimmteZeit eingegangen. Nach Satz 1 hat je<strong>der</strong> Vertragspartner das Recht, sich durch Kündigungvon dem Vertrag zu lösen. Allerdings muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumtwerden, sich kurzfristig an<strong>der</strong>weitig einen Versicherungsschutz zu beschaffen. Daherwird die Kündigung <strong>des</strong> Versicherers bei einem Verbraucherversicherungsvertrag erstzwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.Ist <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung ausnahmsweise befristet, so endet die vorläufigeDeckung automatisch mit Fristablauf, wenn die Parteien nichts an<strong>der</strong>es vereinbart haben;dies ergibt sich aus allgemeinem Vertragsrecht und bedarf keiner gesetzlichen Regelung.Für solche Verträge über eine bestimmte Laufzeit sieht <strong>der</strong> Entwurf auch für den Verbraucherkein gesetzliches Kündigungsrecht vor, da hierfür im Hinblick auf die Regelung in Absatz1 kein hinreichen<strong>des</strong> praktisches Bedürfnis besteht.

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