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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 331 -im Sinne <strong>des</strong> § 13 BGB ist , sowohl vor einem überraschenden Verlust <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzesals auch vor einer Doppelversicherung geschützt werden muss. Zuman<strong>der</strong>en muss <strong>der</strong> Versicherer die Möglichkeit haben, den Versicherungsschutz mit Wirkungfür die Zukunft wie<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückzuziehen, da er zunächst Deckungsschutz für Risiken gewährt,die unter Umständen noch völlig ungeklärt sind.Dem Schutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers dient die Vorschrift in Absatz 1 Satz 1. Danach endet<strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung nicht bereits mit dem Abschluss <strong>des</strong> Hauptvertragsmit dem bisherigen Versicherer o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Versicherer. Vielmehr ist maßgeblich<strong>der</strong> Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch den Hauptvertrag einen Versicherungsschutzerlangt, <strong>der</strong> im wesentlichen dem vorläufigen Versicherungsschutz entspricht.Entscheidend ist <strong>der</strong> Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong> Versicherungsschutz nach dem neuen Vertrageintritt. Ein späterer rückwirken<strong>der</strong> Wegfall <strong>des</strong> Vertrags z.B. durch Anfechtung wegen arglistigerTäuschung bleibt außer Betracht, führt also nicht zum Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> vorläufigenDeckung.Die Vorschrift kommt auch dann <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die vorläufige Deckung sachlichweiter geht als <strong>der</strong> später vereinbarte endgültige Versicherungsschutz. Anstelle <strong>des</strong> Hauptvertragskommt auch ein weiterer Vertrag über vorläufige Deckung mit einem an<strong>der</strong>en Versichererin Betracht.Satz 2 regelt die Fälle, in denen <strong>der</strong> Eintritt <strong>des</strong> endgültigen o<strong>der</strong> eines weiteren vorläufigenVersicherungsschutzes von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängigist. Hier ist im Interesse <strong>des</strong> Versicherers auszuschließen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdurch Nichtzahlung bzw. Verzögerung <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie das Ende <strong>des</strong> vorläufigenVersicherungsschutzes hinausschiebt. Daher ist in diesen Fällen <strong>der</strong> Eintritt <strong>des</strong>Verzugs <strong>der</strong> für die Beendigung <strong>des</strong> Vertrags über vorläufige Deckung maßgebliche Zeitpunkt.Voraussetzung für die Beendigung <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes ist aber,dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer über diese Rechtsfolge entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2 Ebelehrt worden ist, da sich für den Versicherungsnehmer eine vergleichbare Situation ergibt,die einen entsprechenden Schutz erfor<strong>der</strong>lich macht.Absatz 2Nach Absatz 2 ist zusätzliche Voraussetzung für die Vertragsbeendigung die Kenntnis <strong>des</strong>Versicherers von <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit einem an<strong>der</strong>en Versicherereinen Hauptvertrag o<strong>der</strong> einen neuen Vertrag über vorläufige Deckung geschlossen hat.Der Versicherer hat ein schutzwürdiges Interesse, darüber unterrichtet zu werden, dass sein

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