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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 330 -nehmer durch eine beson<strong>der</strong>e Mitteilung, die <strong>der</strong> Textform bedarf, o<strong>der</strong> durch einen deutlichgekennzeichneten Vermerk im Versicherungsschein hierüber aufzuklären.Absatz 2Der in § 40 E geregelte Rücktritt ex tunc <strong>des</strong> Versicherers im Falle <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmerzu vertretenden Nichterfüllung seiner Prämienzahlungspflicht ist beim Vertrag übervorläufige Deckung nicht angemessen. Wesentliches Element dieses Vertrags ist die verbindlicheZusage <strong>des</strong> Versicherers, dem Versicherungsnehmer sofort vorläufigen Versicherungsschutzzu gewähren. Der Versicherer kann dies von einer vorherigen Zahlung abhängigmachen ( vgl. Absatz 1 ); verzichtet er hierauf, handelt er auf eigenes Risiko. Dieses Risikosoll er nicht auf den Versicherungsnehmer <strong>zur</strong>ückwälzen können, indem er wegen Zahlungsverzugsden Versicherungsschutz rückwirkend auch für bereits eingetretene Schäden aufkündigt.Gegen eine Rückwirkung spricht auch <strong>der</strong> Umstand, dass die Höhe <strong>des</strong> Prämienanspruchssich erst aus dem später vorgesehenen Hauptvertrag ergibt; ein Anspruch <strong>des</strong> Versicherersauf Abschluss <strong>des</strong> Hauptvertrags und damit auf die Erstprämie besteht bei Abgabe<strong>des</strong> Deckungsangebots nicht. Der Versicherer muss damit rechnen, dass <strong>der</strong> Hauptvertragscheitert und er dann allenfalls Anspruch auf eine Prämie für die vorläufige Deckung hat.Absatz 2 schließt daher zum einen die Anwendbarkeit <strong>des</strong> § 40 E aus (Satz 2). Zum an<strong>der</strong>ensind nach Satz 1 Vereinbarungen unwirksam, nach denen bei Verzug <strong>des</strong> Versicherungsnehmersmit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie für die vorläufige Deckung o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Hauptvertragzustande kommt, <strong>der</strong> Erstprämie die vorläufige Deckung rückwirkend entfallen soll.Der Ausschluss <strong>des</strong> rückwirkenden Wegfalles <strong>des</strong> Versicherungsschutzes soll insbeson<strong>der</strong>eauch in <strong>der</strong> Kfz-Pflichtversicherung gelten. Die entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 9 Satz 2 <strong>der</strong>Kfz-Pflichtversicherungsverordnung ist in Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs vorgesehen.Absatz 3Zum Schutze <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungennach Absatz 1 nicht zu seinem Nachteil abbedungen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t werden können.Zu § 55Beendigung <strong>des</strong> VertragsAbsatz 1Die vorgesehene Regelung über die Beendigung <strong>des</strong> Vertrags über vorläufige Deckung beruhtzum einen auf <strong>der</strong> Überlegung, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, sofern er Verbraucher

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