12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 329 -Satz 2 berücksichtigt den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer unterschiedliche AVB verwendet, ohnedie maßgebliche Fassung für die vorläufige Deckungszusage hinreichend genau zu bezeichnen.Sofern sich insoweit die bestehenden Zweifel insbeson<strong>der</strong>e durch Auslegung <strong>der</strong> Textenicht ausräumen lassen, soll die für den Versicherungsnehmer im konkreten Fall günstigsteFassung maßgeblich sein.Zu § 53Nichtzustandekommen <strong>des</strong> HauptvertragsIn <strong>der</strong> bisherigen Praxis verzichtet <strong>der</strong> Versicherer zwar nicht selten auf die Durchsetzungeiner geson<strong>der</strong>ten Prämie für die vorläufige Deckung, wenn <strong>der</strong> in Aussicht genommeneHauptvertrag nicht zustande kommt; die Prämie entfällt ohnehin, wenn <strong>der</strong> Hauptvertrag mitdemselben Versicherer rückwirkend für den Zeitraum <strong>der</strong> vorläufigen Deckung in Kraft tritt.An<strong>der</strong>erseits wird <strong>der</strong> Versicherer aber regelmäßig die Deckung nur gegen eine geson<strong>der</strong>tePrämie insbeson<strong>der</strong>e bei Scheitern <strong>des</strong> Hauptvertrags gewähren.Im Interesse <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erscheint es erfor<strong>der</strong>lich, die Höhe einer vom Versicherungsnehmerzu zahlenden Prämie gesetzlich zu regeln und nicht <strong>der</strong> einseitigen Bestimmungdurch den Versicherer gemäß § 315 BGB zu überlassen. Daher legt § 53 E fest,dass sich <strong>der</strong> Prämienanspruch pro rata temporis nach <strong>der</strong> Prämie bestimmt, die bei Zustandekommen<strong>des</strong> Hauptvertrags für diesen zu zahlen wäre. Eine hiervon abweichende Vereinbarung<strong>der</strong> Vertragspartner soll aber zulässig sein.Zu § 54PrämienzahlungAbsatz 1Bei einem Vertrag über vorläufige Deckung wird <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Regel daraufWert legen, sofortigen Versicherungsschutz für ein bestimmtes Risiko zu erhalten. Dementsprechendwird <strong>der</strong> Versicherer im allgemeinen darauf verzichten, die sofortige Zahlung<strong>der</strong> Prämie als Voraussetzung für den Beginn <strong>der</strong> vorläufigen Deckung zu verlangen.Der Versicherer soll aber wie bisher die Möglichkeit haben, den vorläufigen Versicherungsschutzvon einer vorherigen Prämienzahlung abhängig zu machen. Dies bedeutet, dass § 40Abs. 2 Satz1 E in diesem Falle anzuwenden ist. Wegen <strong>der</strong> sich hieraus für den Versicherungsnehmerergebenden Risiken muss sichergestellt werden, dass er durch einen deutlichenWarnhinweis auf die Notwendigkeit, umgehend die vereinbarte Prämie zu zahlen, aufmerksamgemacht wird. Absatz 1 verpflichtet daher den Versicherer, den Versicherungs-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!