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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 328 -dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationennach § 7 Abs. 1 und 2 E bei Antragstellung, spätestens bei Vertragsschluss zu übermitteln,verzichtet werden. Diese Unterlagen müssen nur auf Verlangen <strong>des</strong> Versicherungsnehmersspätestens mit dem Versicherungsschein <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden. Eine entsprechendeVereinbarung, die in <strong>der</strong> Regel stillschweigend zustande kommen wird, entspricht auchden Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Die kurze Dauer <strong>des</strong> Vertrags und die in § 55 Ezusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten seiner vorzeitigen Beendigung schließen eine unangemesseneBenachteiligung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers weitgehend aus. Für den Hauptvertragverbleibt es bei den Informationspflichten <strong>des</strong> Versicherers.In Satz 2 wird klargestellt, dass die den Versicherungsvermittlern obliegenden Mitteilungspflichtenauch bei Verträgen über vorläufige Deckung gelten. Dies beruht auf <strong>der</strong> zwingendenVorgabe durch die Richtlinie 2002/92/EG, die eine Ausnahme für solche Verträge nurinsofern zulässt, als nach Artikel 13 Abs.2 die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zunächst mündlicherteilt werden können; unmittelbar nach Vertragsschluss muss aber auch bei Verträgen übervorläufige Deckung eine Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers in Textform erfolgen.Die Anwendung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Informationsregelung <strong>des</strong> Satzes 1 muss für Verträge übervorläufige Deckung, welche die Kriterien eines Fernabsatzvertrags im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs.1 und 2 BGB erfüllen, ausgeschlossen werden (vgl. Satz 3). Dies folgt aus <strong>der</strong> zwingendenVorgabe <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG, die keine generelle Ausnahme für Verträge über vorläufigeDeckung vorsieht. Eine Unterrichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers durch den Versicherererst nach Vertragsschluss ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 7 Abs. 1Satz 3 E zulässig.Absatz 2Im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung <strong>des</strong> vorläufigen Schutzes muss hingenommenwerden, dass dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen (AVB)nicht ausgehändigt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass in <strong>der</strong> Praxis nicht in allenFällen eine Einbeziehung <strong>der</strong> AVB in den Vertrag über vorläufige Deckung durch ausdrücklichenHinweis <strong>des</strong> Versicherers erfolgen wird. Außerdem darf <strong>der</strong> Versicherungsschutz nichtentfallen, wenn eine an sich mögliche Einbeziehung <strong>der</strong> AVB fehlerhafterweise unterbliebenist. Da <strong>der</strong> Versicherungsschutz meist nur auf <strong>der</strong> Grundlage von AVB inhaltlich bestimmbarist, legt Absatz 2 Satz 1 abweichend von § 305 Abs. 2 BGB fest, dass die AVB <strong>des</strong> Versicherersauch bei Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises Vertragsbestandteil werden. In ersterLinie sind dies die vom Versicherer für den vorläufigen Deckungsschutz verwendeten Bedingungen.Gibt es solche Bedingungen nicht, so gelten die Bedingungen <strong>des</strong> Versicherers fürden angestrebten Hauptvertrag.

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