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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 327 -Zu § 49Rechte zwischen Versicherungsnehmer und VersichertemDie Regelung stimmt sachlich mit § 77 VVG überein.Zu § 50Kenntnis und Verhalten <strong>des</strong> VersichertenAbsatz 1Die Vorschrift ist gegenüber § 79 Abs. 1 VVG lediglich sprachlich geän<strong>der</strong>t.Absatz 2Satz 1 entspricht sachlich § 79 Abs. 2 VVG. Der Begriff „nicht tunlich“ ist durch die Formulierung„nicht möglich o<strong>der</strong> nicht zumutbar“ ersetzt. Wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhanges ist dieRegelung <strong>des</strong> § 79 Abs. 3 VVG in Absatz 2 als Satz 2 angefügt und lediglich sprachlich vereinfacht.Zu § 51Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Die Regelung stimmt mit § 80 Abs. 2 VVG überein.Zu § 52Inhalt <strong>des</strong> VertragsAbsatz 1Satz 1 stellt klar, dass es sich bei <strong>der</strong> Gewährung einer vorläufigen Deckung um einen eigenständigenVersicherungsvertrag handelt, <strong>der</strong> von dem in aller Regel sich anschließendenHauptvertrag zu unterscheiden ist. Wesentliches Merkmal <strong>des</strong> Vertrags ist, dass <strong>der</strong> Versichererdas Risiko <strong>des</strong> Versicherungsnehmers für einen vorübergehenden Zeitraum bis zumendgültigen Versicherungsschutz absichert. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Vorschriftendieses Gesetzes auch für diesen Vertrag.Ausnahmen sind insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Vorschriften über die dem Versicherungsnehmervor Vertragsschluss zu erteilenden Informationen notwendig, um den Abschluss <strong>des</strong>nur vorübergehenden Vertrags zu erleichtern.Um den Bedürfnissen <strong>der</strong> Praxis nach Gewährung eines raschen vorläufigen Versicherungsschutzeszu entsprechen, muss beim Vertrag über vorläufige Deckung auf das Erfor<strong>der</strong>nis,

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