Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 326 -Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Natur; der bisherige § 41a Abs. 2 VVG ist wegendes engen Sachzusammenhanges mit Satz 1 unmittelbar als Satz 2 angefügt.Zu § 45Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geändert, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend.Zu § 46BegriffsbestimmungAbsatz 1Die Definition der Versicherung für fremde Rechnung stimmt sachlich mit § 74 VVG überein.Versicherter im Sinne des Titels 4 ist eine versicherte Person, die nicht der Versicherungsnehmerist.Absatz 2Die Vorschrift ist – wie Absatz 1 – lediglich sprachlich geändert.Absatz 3Die Vorschrift enthält den bisherigen § 80 Abs. 1 VVG, der wegen des Sachzusammenhangeseinbezogen wird. Dagegen verbleibt der bisherige § 80 Abs. 2 VVG als selbständigeVorschrift am Ende dieses Titels als § 51 E.Zu § 47Rechte des VersichertenDie Regelung stimmt mit § 75 VVG überein. Lediglich Absatz 1 Satz 2 enthält eine redaktionelleAbweichung: Im Hinblick auf den geänderten § 3 Abs. 1 E wird auf die Übermittlung desVersicherungsscheins, nicht auf dessen Aushändigung, abgestellt.Zu § 48Rechte des VersicherungsnehmersDie Regelung stimmt mit § 76 VVG überein.
- 327 -Zu § 49Rechte zwischen Versicherungsnehmer und VersichertemDie Regelung stimmt sachlich mit § 77 VVG überein.Zu § 50Kenntnis und Verhalten des VersichertenAbsatz 1Die Vorschrift ist gegenüber § 79 Abs. 1 VVG lediglich sprachlich geändert.Absatz 2Satz 1 entspricht sachlich § 79 Abs. 2 VVG. Der Begriff „nicht tunlich“ ist durch die Formulierung„nicht möglich oder nicht zumutbar“ ersetzt. Wegen des Sachzusammenhanges ist dieRegelung des § 79 Abs. 3 VVG in Absatz 2 als Satz 2 angefügt und lediglich sprachlich vereinfacht.Zu § 51Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Die Regelung stimmt mit § 80 Abs. 2 VVG überein.Zu § 52Inhalt des VertragsAbsatz 1Satz 1 stellt klar, dass es sich bei der Gewährung einer vorläufigen Deckung um einen eigenständigenVersicherungsvertrag handelt, der von dem in aller Regel sich anschließendenHauptvertrag zu unterscheiden ist. Wesentliches Merkmal des Vertrags ist, dass der Versichererdas Risiko des Versicherungsnehmers für einen vorübergehenden Zeitraum bis zumendgültigen Versicherungsschutz absichert. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Vorschriftendieses Gesetzes auch für diesen Vertrag.Ausnahmen sind insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die dem Versicherungsnehmervor Vertragsschluss zu erteilenden Informationen notwendig, um den Abschluss desnur vorübergehenden Vertrags zu erleichtern.Um den Bedürfnissen der Praxis nach Gewährung eines raschen vorläufigen Versicherungsschutzeszu entsprechen, muss beim Vertrag über vorläufige Deckung auf das Erfordernis,
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 358 und 359: - 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
- Seite 362 und 363: - 348 -Zu § 75Leistung des Versich
- Seite 364 und 365: - 350 -Zu § 80DoppelversicherungAb
- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- 326 -Die sonstigen Än<strong>der</strong>ungen sind redaktioneller Natur; <strong>der</strong> bisherige § 41a Abs. 2 VVG ist wegen<strong>des</strong> engen Sachzusammenhanges mit Satz 1 unmittelbar als Satz 2 angefügt.Zu § 45Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geän<strong>der</strong>t, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend.Zu § 46BegriffsbestimmungAbsatz 1Die Definition <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stimmt sachlich mit § 74 VVG überein.Versicherter im Sinne <strong>des</strong> Titels 4 ist eine versicherte Person, die nicht <strong>der</strong> Versicherungsnehmerist.Absatz 2Die Vorschrift ist – wie Absatz 1 – lediglich sprachlich geän<strong>der</strong>t.Absatz 3Die Vorschrift enthält den bisherigen § 80 Abs. 1 VVG, <strong>der</strong> wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhangeseinbezogen wird. Dagegen verbleibt <strong>der</strong> bisherige § 80 Abs. 2 VVG als selbständigeVorschrift am Ende dieses Titels als § 51 E.Zu § 47Rechte <strong>des</strong> VersichertenDie Regelung stimmt mit § 75 VVG überein. Lediglich Absatz 1 Satz 2 enthält eine redaktionelleAbweichung: Im Hinblick auf den geän<strong>der</strong>ten § 3 Abs. 1 E wird auf die Übermittlung <strong>des</strong>Versicherungsscheins, nicht auf <strong>des</strong>sen Aushändigung, abgestellt.Zu § 48Rechte <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Regelung stimmt mit § 76 VVG überein.