Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 326 -Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Natur; der bisherige § 41a Abs. 2 VVG ist wegendes engen Sachzusammenhanges mit Satz 1 unmittelbar als Satz 2 angefügt.Zu § 45Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geändert, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend.Zu § 46BegriffsbestimmungAbsatz 1Die Definition der Versicherung für fremde Rechnung stimmt sachlich mit § 74 VVG überein.Versicherter im Sinne des Titels 4 ist eine versicherte Person, die nicht der Versicherungsnehmerist.Absatz 2Die Vorschrift ist – wie Absatz 1 – lediglich sprachlich geändert.Absatz 3Die Vorschrift enthält den bisherigen § 80 Abs. 1 VVG, der wegen des Sachzusammenhangeseinbezogen wird. Dagegen verbleibt der bisherige § 80 Abs. 2 VVG als selbständigeVorschrift am Ende dieses Titels als § 51 E.Zu § 47Rechte des VersichertenDie Regelung stimmt mit § 75 VVG überein. Lediglich Absatz 1 Satz 2 enthält eine redaktionelleAbweichung: Im Hinblick auf den geänderten § 3 Abs. 1 E wird auf die Übermittlung desVersicherungsscheins, nicht auf dessen Aushändigung, abgestellt.Zu § 48Rechte des VersicherungsnehmersDie Regelung stimmt mit § 76 VVG überein.

- 327 -Zu § 49Rechte zwischen Versicherungsnehmer und VersichertemDie Regelung stimmt sachlich mit § 77 VVG überein.Zu § 50Kenntnis und Verhalten des VersichertenAbsatz 1Die Vorschrift ist gegenüber § 79 Abs. 1 VVG lediglich sprachlich geändert.Absatz 2Satz 1 entspricht sachlich § 79 Abs. 2 VVG. Der Begriff „nicht tunlich“ ist durch die Formulierung„nicht möglich oder nicht zumutbar“ ersetzt. Wegen des Sachzusammenhanges ist dieRegelung des § 79 Abs. 3 VVG in Absatz 2 als Satz 2 angefügt und lediglich sprachlich vereinfacht.Zu § 51Versicherung für Rechnung „wen es angeht“Die Regelung stimmt mit § 80 Abs. 2 VVG überein.Zu § 52Inhalt des VertragsAbsatz 1Satz 1 stellt klar, dass es sich bei der Gewährung einer vorläufigen Deckung um einen eigenständigenVersicherungsvertrag handelt, der von dem in aller Regel sich anschließendenHauptvertrag zu unterscheiden ist. Wesentliches Merkmal des Vertrags ist, dass der Versichererdas Risiko des Versicherungsnehmers für einen vorübergehenden Zeitraum bis zumendgültigen Versicherungsschutz absichert. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Vorschriftendieses Gesetzes auch für diesen Vertrag.Ausnahmen sind insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die dem Versicherungsnehmervor Vertragsschluss zu erteilenden Informationen notwendig, um den Abschluss desnur vorübergehenden Vertrags zu erleichtern.Um den Bedürfnissen der Praxis nach Gewährung eines raschen vorläufigen Versicherungsschutzeszu entsprechen, muss beim Vertrag über vorläufige Deckung auf das Erfordernis,

- 326 -Die sonstigen Än<strong>der</strong>ungen sind redaktioneller Natur; <strong>der</strong> bisherige § 41a Abs. 2 VVG ist wegen<strong>des</strong> engen Sachzusammenhanges mit Satz 1 unmittelbar als Satz 2 angefügt.Zu § 45Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geän<strong>der</strong>t, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend.Zu § 46BegriffsbestimmungAbsatz 1Die Definition <strong>der</strong> Versicherung für fremde Rechnung stimmt sachlich mit § 74 VVG überein.Versicherter im Sinne <strong>des</strong> Titels 4 ist eine versicherte Person, die nicht <strong>der</strong> Versicherungsnehmerist.Absatz 2Die Vorschrift ist – wie Absatz 1 – lediglich sprachlich geän<strong>der</strong>t.Absatz 3Die Vorschrift enthält den bisherigen § 80 Abs. 1 VVG, <strong>der</strong> wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhangeseinbezogen wird. Dagegen verbleibt <strong>der</strong> bisherige § 80 Abs. 2 VVG als selbständigeVorschrift am Ende dieses Titels als § 51 E.Zu § 47Rechte <strong>des</strong> VersichertenDie Regelung stimmt mit § 75 VVG überein. Lediglich Absatz 1 Satz 2 enthält eine redaktionelleAbweichung: Im Hinblick auf den geän<strong>der</strong>ten § 3 Abs. 1 E wird auf die Übermittlung <strong>des</strong>Versicherungsscheins, nicht auf <strong>des</strong>sen Aushändigung, abgestellt.Zu § 48Rechte <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Regelung stimmt mit § 76 VVG überein.

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