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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 20 -Die Richtlinie 85/577/EWG über Haustürgeschäfte gilt nicht beim Abschluss von Versicherungsverträgen(Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d dieser Richtlinie), obwohl auch hier oft die typische„Haustürsituation“ vorliegt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsvertreter in die Wohnung <strong>des</strong> Interessentenkommt.Für Lebensversicherungen schreibt Artikel 36 <strong>der</strong> konsolidierten Richtlinie 2002/83/EG vor,dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss <strong>des</strong> Vertrags die in Anhang III Buchstabe Aaufgeführten Angaben mitzuteilen sind; darüber hinaus dürfen nur Angaben vorgeschriebenwerden, „die für das tatsächliche Verständnis <strong>der</strong> wesentlichen Bestandteile <strong>der</strong> Versicherungspolicedurch den Versicherungsnehmer notwendig sind“ (Artikel 36 Abs. 3 dieser Richtlinie).Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 35 dieser Richtlinie vorsehen, dass<strong>der</strong> Versicherungsnehmer binnen einer Frist von 30 Tagen (Fassung nach Artikel 17 <strong>der</strong>Richtlinie 2002/619/EG) von dem Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten kann; er ist dann für die Zukunft vonallen aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit (Artikel 35 Abs. 1 Unterabsatz 2<strong>der</strong> Richtlinie). Beide Regelungen gelten nur für „individuelle“ Lebensversicherungen. DieseEinschränkung dürfte jedoch keine praktische Bedeutung haben; „kollektive“ Rahmenregelungen,die z.B. ein Arbeitgeber für die Lebensversicherungsverträge seiner Arbeitnehmermit einem Versicherer trifft, sind als solche keine Versicherungsverträge; die Verträge, die<strong>der</strong> Versicherer auf dieser Grundlage mit den Arbeitnehmern schließt, sind immer „individuelle“Lebensversicherungsverträge .Für an<strong>der</strong>e Versicherungsverträge schreibt Artikel 31 <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG (Dritte RichtlinieSchadenversicherung) nur vor, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer über das anwendbareRecht und über die Bestimmungen <strong>zur</strong> Bearbeitung von Beschwerden <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzu informieren ist. Diese Regelung gilt nur, wenn Versicherungsnehmer eine natürlichePerson ist. Damit werden auch an<strong>der</strong>e Personen als Verbraucher erfasst; die typischengesellschaftsrechtlichen Organisationsformen <strong>der</strong> Gewerbetreibenden und <strong>der</strong> Freiberuflerbleiben jedenfalls dann ausgenommen, wenn es sich um juristische Personen und gleichgestellteGesellschaften handelt. Bestimmte Rechtsfolgen einer Verletzung <strong>der</strong> Informationspflichtsieht die Richtlinie ebenso wenig vor wie die nachträgliche Lösung von einem Versicherungsvertraginnerhalb einer bestimmten Überlegungsfrist.Die Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung sieht umfangreiche Regelungen fürdie Angaben, die <strong>der</strong> Versicherungsvermittler über seine Person dem Interessenten zu machenhat, und über <strong>des</strong>sen Beratung vor (vgl. Ziff. 1.2.2.15.2 und 4). Regelungen für denAbschluss <strong>des</strong> Vertrags zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, vermit-

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