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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 325 -Ferner wird in Satz 3 die Bestimmung <strong>des</strong> § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG übernommen; danachkann <strong>der</strong> Versicherer im Falle <strong>des</strong> Rücktrittes nach § 40 Abs. 1 E wegen Nichtzahlung <strong>der</strong>Einmal- o<strong>der</strong> Erstprämie eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.Absatz 2Die Bestimmung übernimmt § 40 Abs. 3 VVG unverän<strong>der</strong>t, da er bereits Ausnahmen vomGrundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie enthält.Zu § 43Kündigung bei PrämienerhöhungDie Regelung <strong>des</strong> geltenden Rechts (§ 40a VVG), nach <strong>der</strong> dem Versicherungsnehmer beieiner Prämienerhöhung auf Grund einer vertraglichen Anpassungsklausel ein Kündigungsrechtzusteht, ist in Satz 1 unverän<strong>der</strong>t übernommen.Der neue Satz 2 stellt klar, dass eine Prämienerhöhung im Sinne <strong>des</strong> Satzes 1 auch dannvorliegt, wenn sich auf Grund einer Anpassungsklausel <strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Versicherungsschutzesvermin<strong>der</strong>t, ohne dass die Prämie entsprechend herabgesetzt wird.Schließlich wird mit dem neuen Satz 3 <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Belehrung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersüber sein Kündigungsrecht verpflichtet, da <strong>der</strong> Versicherungsnehmer normalerweiseüber die Rechtslage in einem solchen Falle nicht informiert ist. Die Mitteilung <strong>des</strong> Versicherersüber die unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare Prämienerhöhung muss diese Information fürden Versicherungsnehmer enthalten.Zu § 44Herabsetzung <strong>der</strong> PrämieDie neu gefasste Regelung weicht inhaltlich lediglich in einem Punkt von § 41a VVG ab:Während bisher <strong>der</strong> Versicherungsnehmer entsprechend dem Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit<strong>der</strong> Prämie eine angemessene Herabsetzung <strong>der</strong> Prämie wegen <strong>des</strong> Wegfalles eines gefahrerhöhendenUmstan<strong>des</strong> erst für die zukünftige Versicherungsperiode verlangen kann, ist diePrämie künftig bereits ab dem Zugang <strong>des</strong> Verlangens beim Versicherer angemessen <strong>zur</strong>eduzieren. Damit wird dem zu § 42 E dargelegten Grundsatz Rechnung getragen, nachwelchem dem Versicherer nur <strong>der</strong>jenige Teil <strong>der</strong> Prämie zusteht, <strong>der</strong> dem von ihm getragenenRisiko entspricht.

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