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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 324 -nehmers. Daher soll dieses Prinzip aufgegeben werden (vgl. Ziff. 1.2.2.8). Für § 40 VVG folgthieraus eine grundsätzliche Neugestaltung <strong>der</strong> Absätze 1 und 2. Die Regelung ist wie bisherhalbzwingend (vgl. § 45 E).Absatz 1Der neue Satz 1 stellt generell klar, dass dem Versicherer im Falle einer Beendigung <strong>des</strong>Versicherungsverhältnisses vor dem Ende einer laufenden Versicherungsperiode (vgl. § 12E) nur <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> vereinbarten Prämie zusteht, <strong>der</strong> dem vom Versicherer anteilig getragenenRisiko entspricht. In aller Regel folgt hieraus eine zeitanteilige Prämienteilung, die <strong>der</strong>Dauer <strong>der</strong> Gefahrtragung während <strong>der</strong> laufenden Versicherungsperiode entspricht, da sie zueinem angemessenen Ausgleich <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen führt. Etwas an<strong>der</strong>es gilt nurin den Fällen, in denen die versicherten Risiken sehr ungleichmäßig über das Versicherungsjahrverteilt sind. Die Lösung solcher Fälle kann den Vereinbarungen <strong>der</strong> Vertragspartnerinsoweit überlassen werden, als diese nicht mit einem Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmersverbunden sind (vgl. § 45 E); sie sind also nur wirksam, wenn sie zu einer risikoproportionalenVerteilung führen.Hauptanwendungsfall <strong>des</strong> Satzes 1 ist die vorzeitige Beendigung <strong>des</strong> Vertragsverhältnissesdurch Ausübung eines beson<strong>der</strong>en Kündigungsrechtes, das nach diesem Gesetz in zahlreichenFällen (z. B. bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 30 Abs. 1 E o<strong>der</strong> einer Anzeigepflichtnach § 21 Abs. 3 Satz 2 E, einer Gefahrerhöhung nach § 26 E, bei Zahlungsverzug<strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach § 41 Abs. 3 E o<strong>der</strong> einer Prämienerhöhung nach § 21 Abs.7, § 27 Abs. 2 E) eingeräumt wird. Bei einer rückwirkenden Vertragsbeendigung durch Anfechtungo<strong>der</strong> Rücktritt folgt aus Satz 1, dass entgegen dem bisherigen Recht kein Prämienanspruchbesteht, da die vertragliche Risikotragung durch den Versicherer mit Wirkung extunc entfällt; Ausnahmen hiervon sind in Bedarfsfällen nach § 76 Abs. 2 E (Überversicherung),§ 80 Abs. 3 E (Doppelversicherung) und § 82 Abs. 3 E (fehlen<strong>des</strong> versichertes Interesse)vorgesehen.Eine von Satz 1 abweichende Bestimmung enthält ferner Satz 2 für den Rücktritt <strong>des</strong> Versicherersnach § 21 Abs. 2 E bei Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht. Hier erscheint es angemessen,dem Versicherer einen Prämienanspruch bis zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wirksamwerdens <strong>des</strong>Rücktrittes ein<strong>zur</strong>äumen, da er nach § 23 Abs. 2 E <strong>zur</strong> Leistung verpflichtet bleibt, wenn dieVerletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht für den Versicherungsfall nicht kausal ist.

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