Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 322 -Zu § 39LeistungsortDie Regelung des § 36 VVG über den Leistungsort wird sachlich unverändert übernommen.Zu § 40Zahlungsverzug bei ErstprämieAbsatz 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einmal- oderErstprämie entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Rücktrittsoll allerdings ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dassdie Nichtzahlung nicht von ihm zu vertreten ist; ein Rücktrittsrecht erscheint in diesem Fallunbillig. Die Rechtsfolgen des § 40 E treten auch ein, wenn nur ein Teil der Prämie nicht bezahltwird (vgl. Ziff. 1.2.2.9.1 und 2).Die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG für den Fall, dass der Versicherer seinenPrämienanspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht, soll entfallen,da der Rücktritt nicht immer im Interesse des Versicherungsnehmers liegt. Dem Interessedes Versicherers, sich von dem Vertrag mit einem schon zu Beginn säumigen Versicherungsnehmerzu lösen, wird dadurch hinreichend entsprochen, dass er den Rücktritt vomVertrag erklären kann.Absatz 2Satz 1 übernimmt den Grundsatz des geltenden Rechtes, dass der Versicherer bei Eintrittdes Versicherungsfalles vor Zahlung der Prämie von seiner Leistungspflicht frei ist. DieserGrundsatz führt allerdings dann – wie im Falle des Absatzes 1 – zu unbilligen Ergebnissen,wenn die Zahlung des Versicherungsnehmers unverschuldet unterbleibt. Daher tritt die Leistungsbefreiungdes Versicherers nach Satz 1 nicht ein, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.Eine weitere Neuerung gegenüber dem geltenden Recht enthält Satz 2. Soll der Versicherungsschutzvereinbarungsgemäß erst mit der Zahlung der Prämie beginnen, befindet sichder Versicherungsnehmer in einer ähnlichen Situation, wie sie § 41 Abs. 1 E voraussetzt. Daeine rückwirkende Leistungsfreiheit des Versicherers schwerwiegende Konsequenzen fürden Versicherungsnehmer hat, bedarf es nach der Rechtsprechung einer deutlichen undklaren Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigenZahlung der Prämie. Dem entsprechend wird in dem neuen Satz 2 die Leistungsfreiheit desVersicherers davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsnehmer entweder durch eine

- 323 -gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein,für den nach § 3 Abs. 1 E ebenfalls die Textform gilt, über diese Rechtsfolge nachAbsatz 2 Satz 1 belehrt wird.Zu § 41Zahlungsverzug bei FolgeprämieAbsatz 1Die Regelung des § 39 Abs. 1 VVG wird im wesentlichen beibehalten, da sie sich als sachgerechterwiesen hat. Außer einer redaktionellen Vereinfachung, durch die der bisherigeSatz 3 sowie Absatz 4 entfallen, weist der neue Absatz 1 Satz 2 unwesentliche sachlicheÄnderungen auf: Die Fristbestimmung samt Bezifferung der rückständigen Beträge und Belehrungkann in Textform anstelle der Schriftform erfolgen; schon bisher genügt zur Erleichterungim Massengeschäft die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Ferner wird klargestellt,dass in Fällen, in denen einzelne Verträge im Versicherungsschein zusammengefasstwerden, die rückständigen Beträge gesondert für jeden Vertrag angegeben werdenmüssen.Absatz 2§ 39 Abs. 2 VVG wird sachlich unverändert beibehalten.Absatz 3Auch die Kündigungsregelung für den Versicherer entspricht im wesentlichen dem geltendenRecht. Eine sachliche Änderung ergibt sich aus Satz 3: Der Versicherungsnehmer kann dieKündigung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung der Prämie auch dann verhindern,wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Diese Tatsache ist lediglich für dieFrage der Leistungsbefreiung des Versicherers nach Absatz 2 relevant; dies wird im letztenHalbsatz ausdrücklich klargestellt.Zu § 42Vorzeitige VertragsbeendigungDas geltende VVG sieht in zahlreichen Vorschriften vor, dass dem Versicherer die volle Jahresprämieauch dann zusteht, wenn der Vertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode,sondern im Laufe des Jahres außerplanmäßig z. B. durch Kündigung oder Rücktritt endet.Das dieser Regelung zu Grunde liegende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie führt vielfachzu einer unangemessenen Begünstigung des Versicherers zu Lasten des Versicherungs-

- 323 -geson<strong>der</strong>te Mitteilung in Textform o<strong>der</strong> durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein,für den nach § 3 Abs. 1 E ebenfalls die Textform gilt, über diese Rechtsfolge nachAbsatz 2 Satz 1 belehrt wird.Zu § 41Zahlungsverzug bei FolgeprämieAbsatz 1Die Regelung <strong>des</strong> § 39 Abs. 1 VVG wird im wesentlichen beibehalten, da sie sich als sachgerechterwiesen hat. Außer einer redaktionellen Vereinfachung, durch die <strong>der</strong> bisherigeSatz 3 sowie Absatz 4 entfallen, weist <strong>der</strong> neue Absatz 1 Satz 2 unwesentliche sachlicheÄn<strong>der</strong>ungen auf: Die Fristbestimmung samt Bezifferung <strong>der</strong> rückständigen Beträge und Belehrungkann in Textform anstelle <strong>der</strong> Schriftform erfolgen; schon bisher genügt <strong>zur</strong> Erleichterungim Massengeschäft die Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift. Ferner wird klargestellt,dass in Fällen, in denen einzelne Verträge im Versicherungsschein zusammengefasstwerden, die rückständigen Beträge geson<strong>der</strong>t für jeden Vertrag angegeben werdenmüssen.Absatz 2§ 39 Abs. 2 VVG wird sachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten.Absatz 3Auch die Kündigungsregelung für den Versicherer entspricht im wesentlichen dem geltendenRecht. Eine sachliche Än<strong>der</strong>ung ergibt sich aus Satz 3: Der Versicherungsnehmer kann dieKündigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses durch Zahlung <strong>der</strong> Prämie auch dann verhin<strong>der</strong>n,wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Diese Tatsache ist lediglich für dieFrage <strong>der</strong> Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 2 relevant; dies wird im letztenHalbsatz ausdrücklich klargestellt.Zu § 42Vorzeitige VertragsbeendigungDas geltende VVG sieht in zahlreichen Vorschriften vor, dass dem Versicherer die volle Jahresprämieauch dann zusteht, wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht zum Ende <strong>der</strong> Versicherungsperiode,son<strong>der</strong>n im Laufe <strong>des</strong> Jahres außerplanmäßig z. B. durch Kündigung o<strong>der</strong> Rücktritt endet.Das dieser Regelung zu Grunde liegende Prinzip <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie führt vielfachzu einer unangemessenen Begünstigung <strong>des</strong> Versicherers zu Lasten <strong>des</strong> Versicherungs-

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