Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 322 -Zu § 39LeistungsortDie Regelung des § 36 VVG über den Leistungsort wird sachlich unverändert übernommen.Zu § 40Zahlungsverzug bei ErstprämieAbsatz 1Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einmal- oderErstprämie entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Rücktrittsoll allerdings ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dassdie Nichtzahlung nicht von ihm zu vertreten ist; ein Rücktrittsrecht erscheint in diesem Fallunbillig. Die Rechtsfolgen des § 40 E treten auch ein, wenn nur ein Teil der Prämie nicht bezahltwird (vgl. Ziff. 1.2.2.9.1 und 2).Die Rücktrittsfiktion des § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG für den Fall, dass der Versicherer seinenPrämienanspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht, soll entfallen,da der Rücktritt nicht immer im Interesse des Versicherungsnehmers liegt. Dem Interessedes Versicherers, sich von dem Vertrag mit einem schon zu Beginn säumigen Versicherungsnehmerzu lösen, wird dadurch hinreichend entsprochen, dass er den Rücktritt vomVertrag erklären kann.Absatz 2Satz 1 übernimmt den Grundsatz des geltenden Rechtes, dass der Versicherer bei Eintrittdes Versicherungsfalles vor Zahlung der Prämie von seiner Leistungspflicht frei ist. DieserGrundsatz führt allerdings dann – wie im Falle des Absatzes 1 – zu unbilligen Ergebnissen,wenn die Zahlung des Versicherungsnehmers unverschuldet unterbleibt. Daher tritt die Leistungsbefreiungdes Versicherers nach Satz 1 nicht ein, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.Eine weitere Neuerung gegenüber dem geltenden Recht enthält Satz 2. Soll der Versicherungsschutzvereinbarungsgemäß erst mit der Zahlung der Prämie beginnen, befindet sichder Versicherungsnehmer in einer ähnlichen Situation, wie sie § 41 Abs. 1 E voraussetzt. Daeine rückwirkende Leistungsfreiheit des Versicherers schwerwiegende Konsequenzen fürden Versicherungsnehmer hat, bedarf es nach der Rechtsprechung einer deutlichen undklaren Belehrung des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigenZahlung der Prämie. Dem entsprechend wird in dem neuen Satz 2 die Leistungsfreiheit desVersicherers davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsnehmer entweder durch eine
- 323 -gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein,für den nach § 3 Abs. 1 E ebenfalls die Textform gilt, über diese Rechtsfolge nachAbsatz 2 Satz 1 belehrt wird.Zu § 41Zahlungsverzug bei FolgeprämieAbsatz 1Die Regelung des § 39 Abs. 1 VVG wird im wesentlichen beibehalten, da sie sich als sachgerechterwiesen hat. Außer einer redaktionellen Vereinfachung, durch die der bisherigeSatz 3 sowie Absatz 4 entfallen, weist der neue Absatz 1 Satz 2 unwesentliche sachlicheÄnderungen auf: Die Fristbestimmung samt Bezifferung der rückständigen Beträge und Belehrungkann in Textform anstelle der Schriftform erfolgen; schon bisher genügt zur Erleichterungim Massengeschäft die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Ferner wird klargestellt,dass in Fällen, in denen einzelne Verträge im Versicherungsschein zusammengefasstwerden, die rückständigen Beträge gesondert für jeden Vertrag angegeben werdenmüssen.Absatz 2§ 39 Abs. 2 VVG wird sachlich unverändert beibehalten.Absatz 3Auch die Kündigungsregelung für den Versicherer entspricht im wesentlichen dem geltendenRecht. Eine sachliche Änderung ergibt sich aus Satz 3: Der Versicherungsnehmer kann dieKündigung des Versicherungsverhältnisses durch Zahlung der Prämie auch dann verhindern,wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Diese Tatsache ist lediglich für dieFrage der Leistungsbefreiung des Versicherers nach Absatz 2 relevant; dies wird im letztenHalbsatz ausdrücklich klargestellt.Zu § 42Vorzeitige VertragsbeendigungDas geltende VVG sieht in zahlreichen Vorschriften vor, dass dem Versicherer die volle Jahresprämieauch dann zusteht, wenn der Vertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode,sondern im Laufe des Jahres außerplanmäßig z. B. durch Kündigung oder Rücktritt endet.Das dieser Regelung zu Grunde liegende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie führt vielfachzu einer unangemessenen Begünstigung des Versicherers zu Lasten des Versicherungs-
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
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- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
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- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
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- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
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- 322 -Zu § 39LeistungsortDie Regelung <strong>des</strong> § 36 VVG über den Leistungsort wird sachlich unverän<strong>der</strong>t übernommen.Zu § 40Zahlungsverzug bei ErstprämieAbsatz 1Das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung <strong>der</strong> Einmal- o<strong>der</strong>Erstprämie entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG. Der Rücktrittsoll allerdings ausgeschlossen sein, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nachweisen kann, dassdie Nichtzahlung nicht von ihm zu vertreten ist; ein Rücktrittsrecht erscheint in diesem Fallunbillig. Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 40 E treten auch ein, wenn nur ein Teil <strong>der</strong> Prämie nicht bezahltwird (vgl. Ziff. 1.2.2.9.1 und 2).Die Rücktrittsfiktion <strong>des</strong> § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG für den Fall, dass <strong>der</strong> Versicherer seinenPrämienanspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht, soll entfallen,da <strong>der</strong> Rücktritt nicht immer im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers liegt. Dem Interesse<strong>des</strong> Versicherers, sich von dem Vertrag mit einem schon zu Beginn säumigen Versicherungsnehmerzu lösen, wird dadurch hinreichend entsprochen, dass er den Rücktritt vomVertrag erklären kann.Absatz 2Satz 1 übernimmt den Grundsatz <strong>des</strong> geltenden Rechtes, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles vor Zahlung <strong>der</strong> Prämie von seiner Leistungspflicht frei ist. DieserGrundsatz führt allerdings dann – wie im Falle <strong>des</strong> Absatzes 1 – zu unbilligen Ergebnissen,wenn die Zahlung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers unverschuldet unterbleibt. Daher tritt die Leistungsbefreiung<strong>des</strong> Versicherers nach Satz 1 nicht ein, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmernachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.Eine weitere Neuerung gegenüber dem geltenden Recht enthält Satz 2. Soll <strong>der</strong> Versicherungsschutzvereinbarungsgemäß erst mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Prämie beginnen, befindet sich<strong>der</strong> Versicherungsnehmer in einer ähnlichen Situation, wie sie § 41 Abs. 1 E voraussetzt. Daeine rückwirkende Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers schwerwiegende Konsequenzen fürden Versicherungsnehmer hat, bedarf es nach <strong>der</strong> Rechtsprechung einer deutlichen undklaren Belehrung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigenZahlung <strong>der</strong> Prämie. Dem entsprechend wird in dem neuen Satz 2 die Leistungsfreiheit <strong>des</strong>Versicherers davon abhängig gemacht, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer entwe<strong>der</strong> durch eine