12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 321 -E), erscheint entbehrlich, da es sich bei § 36 E um eine abdingbare Vorschrift handelt (vgl. §45 E).Absatz 2Der neue Absatz 2 enthält den bisherigen § 37 VVG. Der dort geregelte Fall <strong>der</strong> unmittelbarenEinziehung <strong>der</strong> Prämie beim Versicherungsnehmer hat zwar keine praktische Bedeutungmehr. Ein Bedürfnis für die Beibehaltung einer solchen Regelung besteht aber im Hinblickauf die in <strong>der</strong> Praxis übliche Einziehungsermächtigung, auf Grund <strong>der</strong>en <strong>der</strong> Versicherer diePrämie vom Konto <strong>des</strong> Versicherungsnehmers einziehen kann.Für die Anwendung <strong>der</strong> Vorschrift genügt es, dass die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogenworden ist; soll die Prämie vom Versicherungsnehmer abweichend hiervon geleistetwerden, so bedarf es hierfür einer Auffor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherers in Textform.Zu § 37Zahlung durch DritteAbsatz 1Die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 35a VVG wird in <strong>der</strong> Sache unverän<strong>der</strong>t beibehalten. Der Textbedarf lediglich in sprachlicher Hinsicht einiger Korrekturen. Da die Vorschriften dieses Gesetzesselbst Teil <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts sind, muss sich die Verweisung auf das BGB beziehen.Absatz 2Die Regelung ist sachlich unverän<strong>der</strong>t.Zu § 38Aufrechnung durch den VersichererDas Recht <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Aufrechnung in Fällen, in denen die Gegenseitigkeit <strong>der</strong>For<strong>der</strong>ungen nicht gegeben ist und daher nach BGB eine Aufrechnung nicht zulässig wäre,soll sachlich unverän<strong>der</strong>t erhalten bleiben.Die Textän<strong>der</strong>ungen gegenüber § 35b VVG dienen <strong>der</strong> Angleichung an die Terminologie <strong>des</strong>§ 387 BGB; zudem wird klargestellt, dass es sich stets um fällige For<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Versicherershandeln muss.Die Regelung ist auf die Pflichtversicherung nicht anzuwenden (vgl. § 121 E).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!