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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 320 -Zu § 34Auskunftspflicht <strong>des</strong> VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Auskunftspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach Satz 1 sowie die Pflicht <strong>zur</strong> Beschaffungvon Belegen nach Satz 2 entspricht § 34 Abs. 1 und 2 VVG.Absatz 2Der neue Absatz 2 übernimmt – entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 E – die bisherige auf dieLebensversicherung beschränkte Regelung <strong>des</strong> § 171 Abs. 2, zweiter Satzteil, VVG für alleVersicherungszweige. Die Verpflichtung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach Absatz 1 bleibtjedoch wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 E neben <strong>der</strong> <strong>des</strong> Dritten bestehen.Zu § 35Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geän<strong>der</strong>t, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang nach Satz 1 halbzwingend. Zusätzlich ist die neue Vorschrift<strong>des</strong> § 32 E über die Zurechnung <strong>des</strong> Wissens eines an<strong>der</strong>en Versicherers erfasst. Entsprechend<strong>der</strong> bisherigen Regelung ist in Satz 2 klargestellt, dass für die den Versicherungsnehmernach den §§ 21 bis 34 E obliegenden Anzeigen die Schriftform, aber auch die Textformals erleichterte Form, vereinbart werden kann.Zu § 36FälligkeitAbsatz 1Der bisherige § 35 VVG sieht als dispositive Regelung vor, dass die Prämie sofort nach demAbschluss <strong>des</strong> Vertrags zu zahlen ist. Eine sofortige Fälligkeit <strong>des</strong> Prämienanspruchs stehtim Wi<strong>der</strong>spruch zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht, das künftig nach dem neuen § 8 E grundsätzlich jedemVersicherungsnehmer zusteht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 E ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vorAblauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist an seine Vertragserklärung nicht gebunden; es besteht somit insoweitauch keine Zahlungspflicht.Daher wird nach dem neuen § 36 Abs. 1 E die Fälligkeit <strong>der</strong> Prämie auf den Zeitpunkt verschoben,zu dem im Normalfalle die Wi<strong>der</strong>rufsfrist abläuft. In aller Regel wird die Frist nach §8 Abs. 2 E von zwei Wochen mit dem Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins zu laufen beginnen.Eine Ausnahmeregelung für die Fälle, in denen kein Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht (vgl. § 8 Abs. 3

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