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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 319 -<strong>der</strong> Beurteilung, ob dem Versicherer diese Abrufungsmöglichkeit zusteht, sind insbeson<strong>der</strong>eauch die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.Weitere Voraussetzung für eine Wissens<strong>zur</strong>echnung ist, dass für den Versicherer ein konkreterAnlass dafür bestand, bei dem an<strong>der</strong>en Versicherer gespeicherte Daten ab<strong>zur</strong>ufen.Dies ist insbeson<strong>der</strong>e dann <strong>der</strong> Fall, wenn sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bei seinen Angabengegenüber dem Versicherer auf frühere Anzeigen und Auskünfte gegenüber dem an<strong>der</strong>enVersicherer beruft.Zu § 33Anzeige <strong>des</strong> VersicherungsfallesAbsatz 1Die Anzeigepflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach Satz 1 stimmt in <strong>der</strong> Sache mit § 33Abs. 1 VVG überein. Eine Anzeigepflicht ist zu verneinen, wenn die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersschon im Vertrag kalen<strong>der</strong>mäßig festgelegt ist, wie dies bei <strong>der</strong> Lebensversicherungauf den Erlebensfall zutrifft; einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz entsprechenddem bisherigen § 171 Abs. 1 VVG bedarf es nicht.Zusätzlich wird in Satz 2 die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 171 Abs. 2 VVG für die Lebensversicherungeinbezogen, nach <strong>der</strong> ein Dritter, dem vertraglich o<strong>der</strong> durch Zession das Recht aufdie Leistung <strong>des</strong> Versicherers zusteht, den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles anzuzeigen hat;die Anzeige muss unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgen. Dies gilt in allen Fälleneiner Versicherung für fremde Rechnung. Abweichend von § 171 Abs. 2 VVG bleibt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerneben dem Dritten <strong>zur</strong> Anzeige verpflichtet, sobald er Kenntnis vom Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles erlangt. Son<strong>der</strong>regelungen gelten wie bisher für die Haftpflichtversicherung(vgl. §§ 105, 119 E).Absatz 2Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit § 33 Abs. 2 VVG überein und ist lediglich sprachlich leichtverän<strong>der</strong>t.

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