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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise LeistungsfreiheitAbsatz 1Die Vorschrift über den Teilrücktritt und die Teilkündigung <strong>des</strong> Versicherers gemäß den Regelungendieses Titels stimmt – abgesehen von kleineren sprachlichen Anpassungen – mit §30 Abs. 1 VVG überein.Absatz 2Auch das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Gegenständeo<strong>der</strong> Personen, die nicht vom Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 1erfasst sind, entspricht sachlich dem geltenden Recht.Absatz 3Die Vorschrift über die auf einen Teil <strong>der</strong> Gegenstände o<strong>der</strong> Personen beschränkte Leistungsbefreiung<strong>des</strong> Versicherers nach § 28 E stimmt mit § 30 Abs. 3 VVG überein. Mit <strong>der</strong>Ergänzung <strong>des</strong> Wortlauts („ganz o<strong>der</strong> teilweise“) wird berücksichtigt, dass nach § 28 Abs. 1Satz 2 E bei grober Fahrlässigkeit eine Teilbefreiung in Betracht kommt.Zu § 32Kenntnis an<strong>der</strong>er VersichererDie neue Regelung knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung <strong>zur</strong> Wissens<strong>zur</strong>echnungim Konzern an. Im Interesse <strong>der</strong> Rechtssicherheit werden die Voraussetzungen bestimmt,unter denen sich ein Versicherer ausnahmsweise das Wissen eines an<strong>der</strong>en Versicherers<strong>zur</strong>echnen lassen muss. In erster Linie geht es um die Fälle, in denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmereinem Versicherer gemäß § 21 E bestimmte Umstände anzeigt und sich beim Abschlusseines weiteren Versicherungsvertrags mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer auf diese Anzeigeberuft.Die vorgeschlagene halbzwingende Regelung stellt nicht darauf ab, ob die beiden betroffenenVersicherer konzernverbunden sind. Durch eine Bezugnahme auf den aktienrechtlichenKonzernbegriff, <strong>der</strong> eine einheitliche Leitung <strong>der</strong> so verbundenen Unternehmen voraussetzt,könnte keine sachlich befriedigende Abgrenzung erreicht werden; es gibt Versicherungsgruppen,bei denen die einheitliche Leitung fehlt o<strong>der</strong> nicht nachzuweisen ist. Entscheidendist vielmehr, ob <strong>der</strong> Versicherer rechtlich und tatsächlich in <strong>der</strong> Lage ist, die bei dem an<strong>der</strong>enVersicherer gespeicherten Daten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ab<strong>zur</strong>ufen. In <strong>der</strong> Regel wirddies allerdings nur im Verhältnis von Konzernunternehmen untereinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fall sein. Bei

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