12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 316 -bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 6 VVG ab. Auf eine Definition <strong>des</strong> Begriffes <strong>der</strong> Obliegenheit wirddabei weiterhin verzichtet, weil <strong>des</strong>sen Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung erschwertwürde und im übrigen das schwierige Abgrenzungsproblem <strong>der</strong> sog. verdecktenObliegenheiten nicht gelöst werden könnte.Absatz 1Die Vorschrift regelt das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmereine vertragliche Obliegenheit verletzt, die vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles zu erfüllen ist.Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG besteht dieses Recht künftig nur bei vorsätzlichero<strong>der</strong> grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung. Ein Verzicht auf Sanktionen für einfacheFahrlässigkeit sehen bereits jetzt die Bedingungswerke vieler Versicherer vor. Die Beweislastfür das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit liegt wie bisher beim Versicherungsnehmer.Die Ausübung <strong>des</strong> Kündigungsrechtes ist – an<strong>der</strong>s als nach geltendem Recht – keine Voraussetzungfür die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers, da eine Kündigung nicht immer imInteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers liegt.Absatz 2Die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers, die vertraglich bei Verletzungeiner vertraglichen Obliegenheit vorgesehen ist, werden in Absatz 2 einheitlich geregelt;die bisherige Unterscheidung von Verletzungen vor o<strong>der</strong> nach dem Versicherungsfall(vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 VVG) ist sachlich nicht geboten und führt zu einerunnötigen Komplizierung.Entsprechend <strong>der</strong> Kündigungsregelung nach Absatz 1 tritt bei nur leichter Fahrlässigkeit <strong>des</strong>Versicherungsnehmers keine Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers ein. Während bei einer vorsätzlichenObliegenheitsverletzung <strong>der</strong> Versicherer – vorbehaltlich <strong>des</strong> Kausalitätserfor<strong>der</strong>nissesnach Absatz 3 – stets vollständig von seiner Leistungspflicht frei ist, soll bei grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzungen das Alles-o<strong>der</strong>-nichts-Prinzip durch eine Quotelungersetzt werden, da das starre Prinzip <strong>des</strong> geltenden Rechts häufig zu ungerechten Ergebnissenführt (vgl. Ziff. 1.2.2.10). Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers bei groberFahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers soll sich künftig nach dem Verschuldensmaß bestimmen:Der Versicherer ist danach berechtigt, seine Leistung in einem Verhältnis zu kürzen,das dem Grad <strong>der</strong> groben Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entspricht. DieseQuotelung wird zwar zunächst mit nicht unerheblichen Problemen in <strong>der</strong> praktischen Umsetzungverbunden sein; sie dürften im Ergebnis aber nicht größer sein als die bei <strong>der</strong> Entscheidung,ob im Einzelfall grobe o<strong>der</strong> nur einfache Fahrlässigkeit vorlag. Nach den Erfah-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!