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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 19 -1.2.2.5.2 Billigung einer geän<strong>der</strong>ten VertragsannahmeWenn ein Versicherungsvertrag durch Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und Annahme <strong>des</strong>Versicherers geschlossen wird, kommt es relativ häufig vor, dass die Annahmeerklärung <strong>des</strong>Versicherers von dem Vertragsangebot <strong>des</strong> Versicherungsnehmers abweicht. Beispiele sindRisikozuschläge und -ausschlüsse, die <strong>der</strong> Versicherer erst aufgrund <strong>der</strong> Angaben <strong>des</strong> Versicherungsnehmersin seinem Antrag o<strong>der</strong> nach einer Prüfung <strong>des</strong> konkreten Risikos vorsieht.Nach § 150 Abs. 2 BGB allein würde die Vertragserklärung <strong>des</strong> Versicherers als Ablehnungverbunden mit einem neuen Antrag gelten. Erst die anschließende Annahme durchden Versicherungsnehmer, die allerdings auch konkludent z.B. durch Bezahlung <strong>der</strong>Erstprämie erklärt werden kann, würde zu einem Versicherungsvertrag führen.Um die insbeson<strong>der</strong>e hier schwer tolerierbare Unsicherheit, ob ein Versicherungsvertragüberhaupt zu Stande gekommen ist und folglich Versicherungsschutz besteht, zu vermeiden,soll die beson<strong>der</strong>e Billigungsregelung <strong>des</strong> § 5 Abs. 1 bis 3 VVG in § 5 E beibehalten werden.Da <strong>der</strong> vom Antrag abweichende Versicherungsschein Vorrang haben soll, muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Möglichkeit haben, das Zustandekommen eines von ihm nicht gewolltenVertrags zu verhin<strong>der</strong>n. Seine Zustimmung zum abweichenden Versicherungsscheinwird nur dann unwi<strong>der</strong>leglich fingiert, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach dem Empfang<strong>des</strong> Versicherungsscheins in Textform wi<strong>der</strong>spricht. In diesem Fall löst er sich nicht etwavon einem bereits abgeschlossenen Vertrag, son<strong>der</strong>n er verhin<strong>der</strong>t den Vertragsschlusswegen <strong>des</strong> Dissenses zwischen Angebot und Annahme.Die weitgehende Hinweispflicht <strong>des</strong> Versicherers bleibt in § 5 Abs. 2 E ebenso erhalten wiedie Sanktion nach § 5 Abs. 3 E. Wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats,kommt <strong>der</strong> Vertrag nicht zu Stande ohne Rücksicht darauf, ob <strong>der</strong> Versicherer ihn ausreichendbelehrt hat. Fehlt die Belehrung o<strong>der</strong> ist sie un<strong>zur</strong>eichend, kommt <strong>der</strong> Vertrag nachdem Inhalt <strong>des</strong> Antrags, d.h. ohne die im Versicherungsschein enthaltenen Abweichungen zuStande.1.2.2.5.3 Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zum Schutz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersFür den Abschluss von Versicherungsverträgen besteht eine Reihe von gemeinschaftsrechtlichenVorgaben, die jedoch eine systematische Regelung vermissen lassen, da sie jeweilsnur einige Fallgruppen herausgreifen.

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