Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 314 -Absatz 3Die Vorschrift über das Erlöschen des Kündigungsrechts stimmt mit dem geltenden Recht (§24 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 VVG) überein.Zu § 27Prämienerhöhung wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Mit dieser neuen Regelung soll dem Versicherer ein Wahlrecht eingeräumt werden, statt derKündigung nach § 26 E eine erhöhte Prämie zu verlangen oder die Absicherung der höherenGefahr auszuschließen. Die Prämie ist nach den für die höhere Gefahr maßgeblichen Geschäftsgrundsätzendes Versicherers zu bemessen. Die Erlöschensvorschrift des § 26 Abs.3 E gilt nach Satz 2 auch für die Ausübung dieses Rechts auf Prämienerhöhung bzw. aufAusschluss der Absicherung.Absatz 2Der Versicherungsnehmer soll bei einer Prämienerhöhung von mehr als 20 Prozent die Gelegenheiterhalten, durch fristlose Kündigung des Vertrags das höhere Risiko anderweitiggünstiger zu versichern oder auf eine Versicherung zu verzichten; entsprechendes gilt fürden Fall des Ausschlusses der Absicherung durch den Versicherer. Das Kündigungsrechtmuss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgeübt werden.Über das Kündigungsrecht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren;dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Zu § 28Leistungsfreiheit wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung soll nach denvon der Kommission entwickelten Grundsätzen für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungendes Versicherungsnehmers umgestaltet werden. Dies bedeutet zum einen, dass die Leistungspflichtdes Versicherers abweichend vom geltenden § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nurleichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleibt. Zum anderen wird für dieFälle der groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eineQuotelungsregelung ersetzt. Absatz 1 Satz 2 stimmt insoweit mit § 30 Abs. 2 Satz 2 E vollüberein; auf die dortigen Erläuterungen wird daher Bezug genommen.
- 315 -Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegt schließlich darin, dass die nicht erkannteGefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2 E von der vorgenommenen Gefahrerhöhung(§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und dem Fall der objektiven Gefahrerhöhung (§25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird (vgl. Absatz 2).Absatz 2Für die Fälle der Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 E regelt Satz 1 die Leistungsfreiheitdes Versicherers entsprechend den geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 2 Satz 2 und §28 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG. Für die Begrenzung der Leistungsfreiheit in Satz 2 gelten dagegendie gleichen Neuerungen, wie sie zu Absatz 1 beschrieben sind (keine Leistungsfreiheitbei nur leicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht; Quotelung bei grober Fahrlässigkeit).Absatz 3Die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 geregelten Fälle, in denen der Versicherer uneingeschränkt leistungspflichtigbleibt, entsprechen dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2VVG).Zu § 29Unerhebliche GefahrerhöhungDie Vorschrift übernimmt § 29 Satz 2 VVG mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen,durch die insbesondere der Inhalt des bisherigen Satzes 2 verdeutlicht wird.Zu § 30ObliegenheitsverletzungDie geltende Regelung des § 6 VVG, durch welche die meist durch AVB vereinbarte Leistungsfreiheitdes Versicherers bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit des Versicherungsnehmersbeschränkt wird, entspricht teilweise nicht den berechtigten Schutzinteressendes Versicherungsnehmers. Das Verständnis der Vorschrift wird zudem durch eine komplizierteFassung, die grundsätzlich zwischen Verletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfallesunterscheidet, unnötig erschwert.Die Neufassung setzt das von der Kommission entwickelte System um, das einheitlicheGrundsätze für sämtliche vertragliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers vorsieht(vgl. Ziff. 1.2.2.10). Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell erheblich von der
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 358 und 359: - 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
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- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- 315 -Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegt schließlich darin, dass die nicht erkannteGefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2 E von <strong>der</strong> vorgenommenen Gefahrerhöhung(§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und dem Fall <strong>der</strong> objektiven Gefahrerhöhung (§25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird (vgl. Absatz 2).Absatz 2Für die Fälle <strong>der</strong> Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 E regelt Satz 1 die Leistungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherers entsprechend den geltenden Vorschriften <strong>des</strong> § 25 Abs. 2 Satz 2 und §28 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG. Für die Begrenzung <strong>der</strong> Leistungsfreiheit in Satz 2 gelten dagegendie gleichen Neuerungen, wie sie zu Absatz 1 beschrieben sind (keine Leistungsfreiheitbei nur leicht fahrlässiger Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht; Quotelung bei grober Fahrlässigkeit).Absatz 3Die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 geregelten Fälle, in denen <strong>der</strong> Versicherer uneingeschränkt leistungspflichtigbleibt, entsprechen dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2VVG).Zu § 29Unerhebliche GefahrerhöhungDie Vorschrift übernimmt § 29 Satz 2 VVG mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen,durch die insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> bisherigen Satzes 2 verdeutlicht wird.Zu § 30ObliegenheitsverletzungDie geltende Regelung <strong>des</strong> § 6 VVG, durch welche die meist durch AVB vereinbarte Leistungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherers bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbeschränkt wird, entspricht teilweise nicht den berechtigten Schutzinteressen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Das Verständnis <strong>der</strong> Vorschrift wird zudem durch eine komplizierteFassung, die grundsätzlich zwischen Verletzungen vor und nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesunterscheidet, unnötig erschwert.Die Neufassung setzt das von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> entwickelte System um, das einheitlicheGrundsätze für sämtliche vertragliche Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorsieht(vgl. Ziff. 1.2.2.10). Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell erheblich von <strong>der</strong>