Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 314 -Absatz 3Die Vorschrift über das Erlöschen des Kündigungsrechts stimmt mit dem geltenden Recht (§24 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 VVG) überein.Zu § 27Prämienerhöhung wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Mit dieser neuen Regelung soll dem Versicherer ein Wahlrecht eingeräumt werden, statt derKündigung nach § 26 E eine erhöhte Prämie zu verlangen oder die Absicherung der höherenGefahr auszuschließen. Die Prämie ist nach den für die höhere Gefahr maßgeblichen Geschäftsgrundsätzendes Versicherers zu bemessen. Die Erlöschensvorschrift des § 26 Abs.3 E gilt nach Satz 2 auch für die Ausübung dieses Rechts auf Prämienerhöhung bzw. aufAusschluss der Absicherung.Absatz 2Der Versicherungsnehmer soll bei einer Prämienerhöhung von mehr als 20 Prozent die Gelegenheiterhalten, durch fristlose Kündigung des Vertrags das höhere Risiko anderweitiggünstiger zu versichern oder auf eine Versicherung zu verzichten; entsprechendes gilt fürden Fall des Ausschlusses der Absicherung durch den Versicherer. Das Kündigungsrechtmuss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgeübt werden.Über das Kündigungsrecht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren;dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Zu § 28Leistungsfreiheit wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Gefahrerhöhung soll nach denvon der Kommission entwickelten Grundsätzen für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungendes Versicherungsnehmers umgestaltet werden. Dies bedeutet zum einen, dass die Leistungspflichtdes Versicherers abweichend vom geltenden § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nurleichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen bleibt. Zum anderen wird für dieFälle der groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eineQuotelungsregelung ersetzt. Absatz 1 Satz 2 stimmt insoweit mit § 30 Abs. 2 Satz 2 E vollüberein; auf die dortigen Erläuterungen wird daher Bezug genommen.

- 315 -Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegt schließlich darin, dass die nicht erkannteGefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2 E von der vorgenommenen Gefahrerhöhung(§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und dem Fall der objektiven Gefahrerhöhung (§25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird (vgl. Absatz 2).Absatz 2Für die Fälle der Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 E regelt Satz 1 die Leistungsfreiheitdes Versicherers entsprechend den geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 2 Satz 2 und §28 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG. Für die Begrenzung der Leistungsfreiheit in Satz 2 gelten dagegendie gleichen Neuerungen, wie sie zu Absatz 1 beschrieben sind (keine Leistungsfreiheitbei nur leicht fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht; Quotelung bei grober Fahrlässigkeit).Absatz 3Die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 geregelten Fälle, in denen der Versicherer uneingeschränkt leistungspflichtigbleibt, entsprechen dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2VVG).Zu § 29Unerhebliche GefahrerhöhungDie Vorschrift übernimmt § 29 Satz 2 VVG mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen,durch die insbesondere der Inhalt des bisherigen Satzes 2 verdeutlicht wird.Zu § 30ObliegenheitsverletzungDie geltende Regelung des § 6 VVG, durch welche die meist durch AVB vereinbarte Leistungsfreiheitdes Versicherers bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit des Versicherungsnehmersbeschränkt wird, entspricht teilweise nicht den berechtigten Schutzinteressendes Versicherungsnehmers. Das Verständnis der Vorschrift wird zudem durch eine komplizierteFassung, die grundsätzlich zwischen Verletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfallesunterscheidet, unnötig erschwert.Die Neufassung setzt das von der Kommission entwickelte System um, das einheitlicheGrundsätze für sämtliche vertragliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers vorsieht(vgl. Ziff. 1.2.2.10). Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell erheblich von der

- 315 -Eine weitere Abweichung vom geltenden Recht liegt schließlich darin, dass die nicht erkannteGefahrerhöhung (§ 25 Abs. 2 E) wie in § 26 Abs. 2 E von <strong>der</strong> vorgenommenen Gefahrerhöhung(§ 25 Abs. 1 E) unterschieden und dem Fall <strong>der</strong> objektiven Gefahrerhöhung (§25 Abs. 3 E) gleichgestellt wird (vgl. Absatz 2).Absatz 2Für die Fälle <strong>der</strong> Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 und 3 E regelt Satz 1 die Leistungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherers entsprechend den geltenden Vorschriften <strong>des</strong> § 25 Abs. 2 Satz 2 und §28 Abs. 1 und 2 Satz 1 VVG. Für die Begrenzung <strong>der</strong> Leistungsfreiheit in Satz 2 gelten dagegendie gleichen Neuerungen, wie sie zu Absatz 1 beschrieben sind (keine Leistungsfreiheitbei nur leicht fahrlässiger Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht; Quotelung bei grober Fahrlässigkeit).Absatz 3Die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 geregelten Fälle, in denen <strong>der</strong> Versicherer uneingeschränkt leistungspflichtigbleibt, entsprechen dem geltenden Recht (§ 25 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Satz 2VVG).Zu § 29Unerhebliche GefahrerhöhungDie Vorschrift übernimmt § 29 Satz 2 VVG mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen,durch die insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> bisherigen Satzes 2 verdeutlicht wird.Zu § 30ObliegenheitsverletzungDie geltende Regelung <strong>des</strong> § 6 VVG, durch welche die meist durch AVB vereinbarte Leistungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherers bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbeschränkt wird, entspricht teilweise nicht den berechtigten Schutzinteressen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Das Verständnis <strong>der</strong> Vorschrift wird zudem durch eine komplizierteFassung, die grundsätzlich zwischen Verletzungen vor und nach Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesunterscheidet, unnötig erschwert.Die Neufassung setzt das von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> entwickelte System um, das einheitlicheGrundsätze für sämtliche vertragliche Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorsieht(vgl. Ziff. 1.2.2.10). Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell erheblich von <strong>der</strong>

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