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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 314 -Absatz 3Die Vorschrift über das Erlöschen <strong>des</strong> Kündigungsrechts stimmt mit dem geltenden Recht (§24 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 VVG) überein.Zu § 27Prämienerhöhung wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Mit dieser neuen Regelung soll dem Versicherer ein Wahlrecht eingeräumt werden, statt <strong>der</strong>Kündigung nach § 26 E eine erhöhte Prämie zu verlangen o<strong>der</strong> die Absicherung <strong>der</strong> höherenGefahr auszuschließen. Die Prämie ist nach den für die höhere Gefahr maßgeblichen Geschäftsgrundsätzen<strong>des</strong> Versicherers zu bemessen. Die Erlöschensvorschrift <strong>des</strong> § 26 Abs.3 E gilt nach Satz 2 auch für die Ausübung dieses Rechts auf Prämienerhöhung bzw. aufAusschluss <strong>der</strong> Absicherung.Absatz 2Der Versicherungsnehmer soll bei einer Prämienerhöhung von mehr als 20 Prozent die Gelegenheiterhalten, durch fristlose Kündigung <strong>des</strong> Vertrags das höhere Risiko an<strong>der</strong>weitiggünstiger zu versichern o<strong>der</strong> auf eine Versicherung zu verzichten; entsprechen<strong>des</strong> gilt fürden Fall <strong>des</strong> Ausschlusses <strong>der</strong> Absicherung durch den Versicherer. Das Kündigungsrechtmuss innerhalb eines Monats nach Eingang <strong>der</strong> Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers ausgeübt werden.Über das Kündigungsrecht hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren;dies entspricht den neuen Regelungen in § 21 Abs. 5 und § 43 E.Zu § 28Leistungsfreiheit wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Die Regelung über die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers bei Gefahrerhöhung soll nach denvon <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> entwickelten Grundsätzen für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers umgestaltet werden. Dies bedeutet zum einen, dass die Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers abweichend vom geltenden § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG bei nurleichter Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bestehen bleibt. Zum an<strong>der</strong>en wird für dieFälle <strong>der</strong> groben Fahrlässigkeit das bisherige starre Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip durch eineQuotelungsregelung ersetzt. Absatz 1 Satz 2 stimmt insoweit mit § 30 Abs. 2 Satz 2 E vollüberein; auf die dortigen Erläuterungen wird daher Bezug genommen.

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