Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 312 -de gemäß § 123 BGB anzufechten, ist auch für die Neuregelung der Anzeigepflichtverletzungerforderlich.Zu § 25GefahrerhöhungDas geltende Recht enthält in den §§ 23 bis 29a VVG eine komplizierte Regelung über dieGefahrerhöhung nach Vertragsschluss. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften teilweisenicht den Interessen der Beteiligten, vor allem nicht dem Schutzinteresse des Versicherungsnehmers.Die Kommission hat daher Vorschläge zur Gefahrerhöhung entwickelt, dieauf den zur Obliegenheitsverletzung (§ 30 E) sowie zur Verletzung der Anzeigepflicht (§§ 21ff. E) dargelegten einheitlichen Grundsätzen beruhen (vgl. Ziff. 1.2.2.10).Mit der vorgesehenen Neuregelung der Gefahrerhöhung in den §§ 25 bis 29 E werden dieseGrundsätze umgesetzt. Für die generelle Ausnahmeregelung des § 26 VVG besteht keinpraktisches Bedürfnis; sie soll daher entfallen.Absatz 1In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht legt Absatz 1 das Verbot für den Versicherungsnehmerfest, ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmenoder zuzulassen. Während bisher der Vertragsschluss maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegeneiner Gefahrerhöhung ist, stellt die neue Regelung als Konsequenz der entsprechendenRegelung in § 21 Abs. 1 E für die Anzeigepflicht auf die Abgabe der Vertragserklärungdes Versicherungsnehmers ab; dies ist in der Regel der Zeitpunkt seiner Antragserklärung.Damit entfällt auch ein Bedürfnis für die Regelung des § 29a VVG über die Gefahrerhöhungzwischen Antragstellung und Annahme durch den Versicherer.Absatz 2Die Vorschrift ist lediglich sprachlich gegenüber § 23 Abs. 2 VVG verändert. Insbesonderewird vermieden, auf eine Änderung abzustellen und offen zu lassen, worauf sich diese Änderungbeziehen soll.Absatz 3Der bisher in § 27 VVG geregelte Fall, dass die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen desVersicherungsnehmers eintritt, ist wegen des Sachzusammenhanges als neuer Absatz 3 indie Regelung des § 25 E einbezogen; die Sanktionen werden für alle drei Tatbestände gesondertin den §§ 26 bis 28 E geregelt.

- 313 -Entsprechend der Änderung in Absatz 1 wird auch im Falle des Absatzes 3 auf den Zeitpunktnach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers an Stelle des Vertragsschlussesabgestellt.Zu § 26Kündigung wegen GefahrerhöhungAbsatz 1Abweichend vom geltenden Recht (§ 24 VVG) soll dem Versicherer nach Satz 1 ein fristlosesKündigungsrecht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Verpflichtungnach § 25 Abs. 1 E, ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vorzunehmenoder zu gestatten, zustehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmershat der Versicherer dagegen wie in den vergleichbaren Fällen der Pflichtverletzungnach § 25 Abs. 2 und 3 E eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten (vgl. Satz 2).Anders als bei § 30 E erscheint ein Verzicht auf eine Sanktion bei leichter Fahrlässigkeit hiernicht gerechtfertigt, da es sich bei der Gefahrerhöhung um einen den Versicherer auch inZukunft belastenden Dauerverstoß handelt. Ein Kündigungsrecht des Versicherers ist lediglichdann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzungschuldlos erfolgt ist und auch die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Absatz 2in Verbindung mit § 25 Abs. 2 E nicht vorliegen.Satz 3 enthält in Anlehnung an § 140 BGB eine Umdeutung der Kündigungserklärung desVersicherers, durch die verhindert wird, dass der Versicherer sein Kündigungsrecht beileichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers wegen Ablaufs der Frist nach Absatz 3verliert, wenn sich die fristlose Kündigung mangels Nachweises eines Vorsatzes oder groberFahrlässigkeit als unwirksam herausstellt.Absatz 2Bei einer Gefahrerhöhung soll dem Versicherer grundsätzlich ein Kündigungsrecht zustehen.Da die Fälle des § 25 Abs. 2 und 3 E mit der Situation des Versicherungsnehmers nach Absatz1 Satz 2 vergleichbar sind, wird auch hier eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgeschrieben.Bezüglich des § 25 Abs. 3 E entspricht dies dem geltenden § 27 Abs. 1 VVG; neudagegen ist die Differenzierung zwischen der Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 25Abs. 1 und einer Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 2 E, die der Versicherungsnehmer als solchezunächst nicht erkannt hat.

- 312 -de gemäß § 123 BGB anzufechten, ist auch für die Neuregelung <strong>der</strong> Anzeigepflichtverletzungerfor<strong>der</strong>lich.Zu § 25GefahrerhöhungDas geltende Recht enthält in den §§ 23 bis 29a VVG eine komplizierte Regelung über dieGefahrerhöhung nach Vertragsschluss. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften teilweisenicht den Interessen <strong>der</strong> Beteiligten, vor allem nicht dem Schutzinteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.Die <strong>Kommission</strong> hat daher Vorschläge <strong>zur</strong> Gefahrerhöhung entwickelt, dieauf den <strong>zur</strong> Obliegenheitsverletzung (§ 30 E) sowie <strong>zur</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht (§§ 21ff. E) dargelegten einheitlichen Grundsätzen beruhen (vgl. Ziff. 1.2.2.10).Mit <strong>der</strong> vorgesehenen Neuregelung <strong>der</strong> Gefahrerhöhung in den §§ 25 bis 29 E werden dieseGrundsätze umgesetzt. Für die generelle Ausnahmeregelung <strong>des</strong> § 26 VVG besteht keinpraktisches Bedürfnis; sie soll daher entfallen.Absatz 1In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht legt Absatz 1 das Verbot für den Versicherungsnehmerfest, ohne Einwilligung <strong>des</strong> Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmeno<strong>der</strong> zuzulassen. Während bisher <strong>der</strong> Vertragsschluss maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegeneiner Gefahrerhöhung ist, stellt die neue Regelung als Konsequenz <strong>der</strong> entsprechendenRegelung in § 21 Abs. 1 E für die Anzeigepflicht auf die Abgabe <strong>der</strong> Vertragserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers ab; dies ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Zeitpunkt seiner Antragserklärung.Damit entfällt auch ein Bedürfnis für die Regelung <strong>des</strong> § 29a VVG über die Gefahrerhöhungzwischen Antragstellung und Annahme durch den Versicherer.Absatz 2Die Vorschrift ist lediglich sprachlich gegenüber § 23 Abs. 2 VVG verän<strong>der</strong>t. Insbeson<strong>der</strong>ewird vermieden, auf eine Än<strong>der</strong>ung abzustellen und offen zu lassen, worauf sich diese Än<strong>der</strong>ungbeziehen soll.Absatz 3Der bisher in § 27 VVG geregelte Fall, dass die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen <strong>des</strong>Versicherungsnehmers eintritt, ist wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhanges als neuer Absatz 3 indie Regelung <strong>des</strong> § 25 E einbezogen; die Sanktionen werden für alle drei Tatbestände geson<strong>der</strong>tin den §§ 26 bis 28 E geregelt.

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