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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 311 -zusätzliche Erkenntnisse, die für das von ihm geltend gemachte Recht relevant sind, geltendzu machen, wird ihm ein fristgerechtes Nachschieben von Gründen gestattet.Die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 20 Abs. 2 VVG über den Rücktritt und <strong>des</strong>sen Wirkungen istentbehrlich, da sie dem allgemeinen Schuldrecht (vgl. §§ 346, 349 BGB) entspricht; hinsichtlich<strong>der</strong> gezahlten Prämie sieht § 42 Abs. 1 Satz 1 E eine Son<strong>der</strong>regelung vor.Absatz 2Die Vorschrift, nach <strong>der</strong> die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers im Falle <strong>des</strong> Rücktrittes von<strong>der</strong> Kausalität <strong>der</strong> Anzeigepflichtverletzung für den Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles und denUmfang <strong>der</strong> Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers abhängt, stimmt in <strong>der</strong> Sache mit § 21 VVGüberein.Die redaktionellen Abweichungen vom <strong>der</strong>zeitigen Text sind <strong>zur</strong> Anpassung an die Parallelregelung<strong>des</strong> § 30 Abs. 3 E erfor<strong>der</strong>lich.Absatz 3Die allgemeine Ausschlussfrist von drei Jahren nach Satz 1 für die Geltendmachung <strong>der</strong>Rechte nach § 21 Abs. 2 bis 4 E durch den Versicherer ist neu. Eine entsprechende Vorschriftbesteht bisher nur für die Krankenversicherung (§ 178k Satz 1 VVG). Sie trägt demInteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers Rechnung, in einem angemessenen Zeitraum Sicherheitdarüber zu erlangen, dass <strong>der</strong> Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. EineRückabwicklung bzw. rückwirkende Anpassung <strong>des</strong> Vertrags nach vielen Jahren kann zuunzumutbaren Belastungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers führen, denen keine hinreichendenschutzwürdigen Interessen <strong>des</strong> Versicherers gegenüber stehen.Die Ausschlussfrist verlängert sich im Falle <strong>der</strong> Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach Satz2 auf zehn Jahre. Die unbefristete Beibehaltung <strong>des</strong> Rücktrittsrechtes, wie sie § 178k Satz 2VVG vorsieht, erscheint auch bei Arglist zu weitgehend; dies entspricht <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> §124 Abs. 3 BGB für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.Zu § 24Arglistige TäuschungDie Vorschrift stimmt mit § 22 VVG wörtlich überein. Die Klarstellung, dass das Recht <strong>des</strong>Versicherers unberührt bleibt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstän-

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