Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 310 -Absatz 7Macht der Versicherer von seinem Recht nach Absatz 4 Satz 2 zur Vertragsänderung Gebrauch,so können sich hieraus für den Versicherungsnehmer Verschlechterungen ergeben,die sein Festhalten an dem geänderten Vertrag als nicht zumutbar erscheinen lassen. Diesist der Fall, wenn er zur Zahlung einer um mehr als 20 Prozent höheren Prämie als zunächstvorgesehen verpflichtet ist oder wenn die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstandvom Versicherer ausgeschlossen wird. Nach Satz 1 hat der Versicherungsnehmerunter diesen Voraussetzungen das Recht, den geänderten Vertrag durch fristlose Kündigungzu beenden; für den Fall der Prämienerhöhung entspricht dies der Regelung des § 31 VVG,die als § 43 E beibehalten werden soll. Die Kündigung lässt allerdings die sich aus dem geändertenVertrag ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsnehmers für die Vergangenheitunberührt, da die Anpassung mit ex tunc Wirkung erfolgt. Über das Kündigungsrechtnach Satz 1 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren; die Belehrung ist mitder Erklärung über die Vertragsänderung zu verbinden.Zu § 22Vertreter des VersicherungsnehmersDie Vorschrift stimmt in der Sache mit § 19 VVG überein. Die dortige Unterscheidung vonBevollmächtigter und Vertreter ohne Vertretungsmacht ist entbehrlich; der neue Text verwendetdaher nur den Begriff des Vertreters.Die sonstigen redaktionellen Abweichungen berücksichtigen die Änderungen des bisherigen§ 16 VVG in § 21 E.Zu § 23Ausübung der Rechte des VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt in Satz 1 und 2 die bisherige Regelung des § 20 Abs. 1 VVG fürden Rücktritt auch bezüglich der weiteren Rechte des Versicherers nach § 21 Abs. 3 Satz 2und Abs. 4 Satz 2 E. Im Interesse der Rechtsklarheit für den Versicherungsnehmer schreibtSatz 1 für die Ausübung dieser Rechte die Schriftform vor; dies entspricht auch der bisherigenPraxis bei Rücktrittserklärungen. Ferner wird in Satz 3 bestimmt, dass der Versichererdie Gründe anzugeben hat, auf die er das von ihm erklärte Recht stützt; dies entsprichtebenfalls einem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers. Um eine „Überfrachtung“der schriftlichen Erklärung des Versicherers zu vermeiden und ihm die Möglichkeit zu geben,

- 311 -zusätzliche Erkenntnisse, die für das von ihm geltend gemachte Recht relevant sind, geltendzu machen, wird ihm ein fristgerechtes Nachschieben von Gründen gestattet.Die bisherige Regelung des § 20 Abs. 2 VVG über den Rücktritt und dessen Wirkungen istentbehrlich, da sie dem allgemeinen Schuldrecht (vgl. §§ 346, 349 BGB) entspricht; hinsichtlichder gezahlten Prämie sieht § 42 Abs. 1 Satz 1 E eine Sonderregelung vor.Absatz 2Die Vorschrift, nach der die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle des Rücktrittes vonder Kausalität der Anzeigepflichtverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles und denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers abhängt, stimmt in der Sache mit § 21 VVGüberein.Die redaktionellen Abweichungen vom derzeitigen Text sind zur Anpassung an die Parallelregelungdes § 30 Abs. 3 E erforderlich.Absatz 3Die allgemeine Ausschlussfrist von drei Jahren nach Satz 1 für die Geltendmachung derRechte nach § 21 Abs. 2 bis 4 E durch den Versicherer ist neu. Eine entsprechende Vorschriftbesteht bisher nur für die Krankenversicherung (§ 178k Satz 1 VVG). Sie trägt demInteresse des Versicherungsnehmers Rechnung, in einem angemessenen Zeitraum Sicherheitdarüber zu erlangen, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. EineRückabwicklung bzw. rückwirkende Anpassung des Vertrags nach vielen Jahren kann zuunzumutbaren Belastungen des Versicherungsnehmers führen, denen keine hinreichendenschutzwürdigen Interessen des Versicherers gegenüber stehen.Die Ausschlussfrist verlängert sich im Falle der Arglist des Versicherungsnehmers nach Satz2 auf zehn Jahre. Die unbefristete Beibehaltung des Rücktrittsrechtes, wie sie § 178k Satz 2VVG vorsieht, erscheint auch bei Arglist zu weitgehend; dies entspricht der Regelung des §124 Abs. 3 BGB für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.Zu § 24Arglistige TäuschungDie Vorschrift stimmt mit § 22 VVG wörtlich überein. Die Klarstellung, dass das Recht desVersicherers unberührt bleibt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstän-

- 310 -Absatz 7Macht <strong>der</strong> Versicherer von seinem Recht nach Absatz 4 Satz 2 <strong>zur</strong> Vertragsän<strong>der</strong>ung Gebrauch,so können sich hieraus für den Versicherungsnehmer Verschlechterungen ergeben,die sein Festhalten an dem geän<strong>der</strong>ten Vertrag als nicht zumutbar erscheinen lassen. Diesist <strong>der</strong> Fall, wenn er <strong>zur</strong> Zahlung einer um mehr als 20 Prozent höheren Prämie als zunächstvorgesehen verpflichtet ist o<strong>der</strong> wenn die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstandvom Versicherer ausgeschlossen wird. Nach Satz 1 hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmerunter diesen Voraussetzungen das Recht, den geän<strong>der</strong>ten Vertrag durch fristlose Kündigungzu beenden; für den Fall <strong>der</strong> Prämienerhöhung entspricht dies <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 31 VVG,die als § 43 E beibehalten werden soll. Die Kündigung lässt allerdings die sich aus dem geän<strong>der</strong>tenVertrag ergebenden Verpflichtungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers für die Vergangenheitunberührt, da die Anpassung mit ex tunc Wirkung erfolgt. Über das Kündigungsrechtnach Satz 1 hat <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer zu belehren; die Belehrung ist mit<strong>der</strong> Erklärung über die Vertragsän<strong>der</strong>ung zu verbinden.Zu § 22Vertreter <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift stimmt in <strong>der</strong> Sache mit § 19 VVG überein. Die dortige Unterscheidung vonBevollmächtigter und Vertreter ohne Vertretungsmacht ist entbehrlich; <strong>der</strong> neue Text verwendetdaher nur den Begriff <strong>des</strong> Vertreters.Die sonstigen redaktionellen Abweichungen berücksichtigen die Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> bisherigen§ 16 VVG in § 21 E.Zu § 23Ausübung <strong>der</strong> Rechte <strong>des</strong> VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt in Satz 1 und 2 die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 20 Abs. 1 VVG fürden Rücktritt auch bezüglich <strong>der</strong> weiteren Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach § 21 Abs. 3 Satz 2und Abs. 4 Satz 2 E. Im Interesse <strong>der</strong> Rechtsklarheit für den Versicherungsnehmer schreibtSatz 1 für die Ausübung dieser Rechte die Schriftform vor; dies entspricht auch <strong>der</strong> bisherigenPraxis bei Rücktrittserklärungen. Ferner wird in Satz 3 bestimmt, dass <strong>der</strong> Versichererdie Gründe anzugeben hat, auf die er das von ihm erklärte Recht stützt; dies entsprichtebenfalls einem berechtigten Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Um eine „Überfrachtung“<strong>der</strong> schriftlichen Erklärung <strong>des</strong> Versicherers zu vermeiden und ihm die Möglichkeit zu geben,

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