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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 309 -seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat; dem Versicherer kann nicht zugemutet werden,an einem Vertrag mit einem Versicherungsnehmer festgehalten zu werden, <strong>der</strong> seine Pflichtnach Absatz 1, die für den Versicherer erheblichen Umstände anzuzeigen, bewusst verletzt.Ist das Rücktrittsrecht nach Satz 1 ausgeschlossen, so werden die Bedingungen, zu denen<strong>der</strong> Versicherer in Kenntnis <strong>der</strong> nicht angezeigten Umstände den Vertrag geschlossen hätte,rückwirkend Vertragsinhalt, sobald <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer eine entsprechendeErklärung zugehen lässt. Das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 3entfällt.Die Rückwirkung einer Erhöhung <strong>der</strong> Prämie führt zwar zu einer Schlechterstellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersgegenüber § 41 Abs. 1 VVG. Bei einer Gesamtbetrachtung <strong>der</strong> Neuregelung<strong>der</strong> Anzeigepflicht, die in wesentlichen Punkten mit einer Erleichterung für den Versicherungsnehmerverbunden ist, erscheint diese Abweichung zu Ungunsten <strong>des</strong> Versicherungsnehmerssachgerecht, zumal sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch Kündigung für dieZukunft von dem neuen Vertrag lösen kann, wenn die Vertragsän<strong>der</strong>ung den in Absatz 7Satz 1 erfassten Inhalt hat.Absatz 5Entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Regelung in § 18 Abs. 2 VVG gewährt Absatz 5 dem Versichererein Rücktrittsrecht sowie die weiteren Rechte nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2bei Nichtanzeige von gefahrerheblichen Umständen, nach denen <strong>der</strong> Versicherer nicht gemäßAbsatz 1 gefragt hat, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anzeige arglistig unterlässt.Absatz 6Zum Schutze <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird in Satz 1 <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, denVersicherungsnehmer über die Folgen einer Verletzung seiner Anzeigepflicht nach Absatz 1in Textform zu belehren. Unterlässt <strong>der</strong> Versicherer diese Belehrung, so kann er sich auf diePflichtverletzung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht berufen. Keiner Belehrung bedarf es dagegenfür den Fall <strong>der</strong> Arglist nach Absatz 5.Der Ausschluss <strong>der</strong> in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Rechte <strong>des</strong> Versicherers nach Satz2, wenn <strong>der</strong> Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand o<strong>der</strong> die Unrichtigkeit <strong>der</strong>Anzeige kannte, entspricht § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 VVG. Die ausdrückliche Erfassung<strong>der</strong> Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers von <strong>der</strong> Unrichtigkeit <strong>der</strong> Anzeige erscheint hier aus Gründen<strong>der</strong> Klarstellung notwendig.

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