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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 308 -tragsschluss <strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmenden Informationen <strong>des</strong> Versicherers nicht ausreichend.Daher ist diese erweiterte Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2 davon abhängig, dass <strong>der</strong>Versicherer vor Vertragsannahme die in Satz 1 umschriebenen Fragen in Textform wie<strong>der</strong>holto<strong>der</strong> auch erstmalig stellt.Absatz 2Dem Versicherer steht im Falle <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht nach Absatz 1 ein Rücktrittsrechtzu; Ausnahmen hiervon enthalten die Absätze 3 und 4. Die Anzeigepflicht ist auchdann verletzt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Frage <strong>des</strong> Versicherers unrichtig beantwortet,da er in diesem Falle einen für den Versicherer erheblichen Umstand nicht anzeigt.Einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz entsprechend § 17 VVG bedarf es im Hinblickauf den neuen Wortlaut <strong>des</strong> Absatzes 1 hier – an<strong>der</strong>s als bei Absatz 4 Satz 2 – nicht.Durch den Rücktritt, <strong>der</strong> gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist (vgl. § 349BGB), wird <strong>der</strong> Vertrag ex tunc beseitigt. Die Bedingungen für die Ausübung <strong>des</strong> Rücktrittsrechtessind in § 23 E sowie in § 42 Abs. 1 Satz 2 E bezüglich <strong>der</strong> Prämie geregelt. Im übrigenbestimmen sich die Wirkungen <strong>des</strong> Rücktrittes nach § 346 BGB.Absatz 3Während nach § 16 Abs. 3 VVG ein Rücktritt <strong>des</strong> Versicherers nur bei fehlendem Verschulden<strong>des</strong> Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist, soll künftig das Rücktrittsrecht auch beieinfacher Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entfallen, da in diesem Falle eine soweit reichende Sanktion, wie sie das Rücktrittsrecht darstellt, nicht gerechtfertigt erscheint.Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.Ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtwe<strong>der</strong> vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat, so kann <strong>der</strong> Versicherer nach Satz 2 denVertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat für die Zukunft beenden.Das Kündigungsrecht besteht jedoch dann nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer nach Absatz 4 denVertrag rückwirkend anpassen kann.Absatz 4Die Vorschrift enthält einen weiteren Ausschlussgrund für das Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherersnach Absatz 2. Ein Rücktritt erscheint dann nicht gerechtfertigt, wenn <strong>der</strong> Versichererden Vertrag auch bei Kenntnis <strong>der</strong> nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an<strong>der</strong>en Bedingungen,geschlossen hätte. Dies kann aber nicht gelten, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer

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