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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 307 -Zu § 21Anzeigepflicht§ 21 E regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht <strong>des</strong> künftigen Versicherungsnehmers, durchdie dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung ermöglicht werden soll. Die <strong>der</strong>zeitigeRegelung <strong>des</strong> § 16 VVG berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen <strong>des</strong>Versicherungsnehmers. Insbeson<strong>der</strong>e seine Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 VVG, alle ihmbekannten Umstände, die für die Gefahrübernahme erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen,bürdet ihm ein unangemessenes Risiko auf; die Beurteilung, ob ein Umstand gefahrerheblichist, ist für den Versicherungsnehmer unter Umständen sehr schwierig.Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichtensind im übrigen bisher in den §§ 16 bis 22 VVG nicht sehr übersichtlich geregelt. Daher wirdentsprechend den von <strong>der</strong> <strong>Kommission</strong> entwickelten Grundsätzen (vgl. Ziff. 1.2.2.10) in den§§ 21 bis 24 E eine Neuregelung <strong>der</strong> Anzeigepflichten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorgeschlagen.Absatz 1Die wichtigste Neuerung ist darin zu sehen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer grundsätzlichnur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen <strong>der</strong> Versicherer in Textformgefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegtalso nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Die Nachfrage nach einem bestimmten Umstandspricht dafür, dass dieser Umstand für den Entschluss <strong>des</strong> Versicherers, den Vertragmit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich ist; diese Bewertung liegt daher zunächstausschließlich beim Versicherer. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstan<strong>des</strong>,den <strong>der</strong> Versicherer nicht nachgefragt hat, stellt lediglich bei Arglist <strong>des</strong> Versicherungsnehmerseine Pflichtverletzung dar (vgl. Absatz 5).Bezüglich <strong>des</strong> Zeitpunktes für die Erfüllung <strong>der</strong> Anzeigepflicht stellt Absatz 1 Satz 1 nichtmehr auf den Vertragsschluss, son<strong>der</strong>n auf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers ab. Dies ist in <strong>der</strong> Praxis meist <strong>der</strong> Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,im seltenen Falle <strong>der</strong> Antragstellung durch den Versicherer die Annahmeerklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wirddavon ausgehen, dass er seiner Pflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist,wenn er die ihm vorgelegten Fragen zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zutreffend beantwortethat. Eine bloße Belehrung durch den Versicherer, dass er auch solche nachgefragtenUmstände anzuzeigen hat, die erst nach <strong>der</strong> Antragstellung entstanden o<strong>der</strong> ihm bekanntgeworden sind, erscheint angesichts <strong>des</strong> Umfanges <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmer vor Ver-

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