Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 306 -Zu § 17Insolvenz des VersicherersDie neue Regelung für den Fall der Insolvenz des Versicherers entspricht sachlich § 13VVG. Aus redaktionellen Gründen wird der bisherige Satz 2 in einem gesonderten Absatz 2aufgenommen und sprachlich modernisiert.Zu § 18Insolvenz des VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Regelung des § 14 VVG für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers wirdsachlich unverändert beibehalten. Die Textänderungen dienen lediglich der sprachlichenVerbesserung.Die Vorschrift ist wie bisher halbzwingend (§ 20 E); dies bedeutet, dass die Kündigungsfristnicht vertraglich verkürzt werden kann.Absatz 2Die Vorschrift ist inhaltlich unverändert.Zu § 19Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenBei einer Versicherung, die sich auf nicht pfändbare Sachen bezieht, sind Forderungen ausdem Versicherungsverhältnis nur an die hier bezeichneten Gläubiger abtretbar und damitpfändbar. Diese Regelung entspricht dem geltenden § 15 VVG, dessen Wortlaut lediglichdurch die Ersetzung des Begriffes „übertragen“ durch „abtreten“ geändert wird.Zu § 20Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geändert, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit geltennicht für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG 2006 genannten Großrisiken (vgl. § 203 E).

- 307 -Zu § 21Anzeigepflicht§ 21 E regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht des künftigen Versicherungsnehmers, durchdie dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung ermöglicht werden soll. Die derzeitigeRegelung des § 16 VVG berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen desVersicherungsnehmers. Insbesondere seine Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 VVG, alle ihmbekannten Umstände, die für die Gefahrübernahme erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen,bürdet ihm ein unangemessenes Risiko auf; die Beurteilung, ob ein Umstand gefahrerheblichist, ist für den Versicherungsnehmer unter Umständen sehr schwierig.Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichtensind im übrigen bisher in den §§ 16 bis 22 VVG nicht sehr übersichtlich geregelt. Daher wirdentsprechend den von der Kommission entwickelten Grundsätzen (vgl. Ziff. 1.2.2.10) in den§§ 21 bis 24 E eine Neuregelung der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vorgeschlagen.Absatz 1Die wichtigste Neuerung ist darin zu sehen, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlichnur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textformgefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegtalso nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Die Nachfrage nach einem bestimmten Umstandspricht dafür, dass dieser Umstand für den Entschluss des Versicherers, den Vertragmit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich ist; diese Bewertung liegt daher zunächstausschließlich beim Versicherer. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes,den der Versicherer nicht nachgefragt hat, stellt lediglich bei Arglist des Versicherungsnehmerseine Pflichtverletzung dar (vgl. Absatz 5).Bezüglich des Zeitpunktes für die Erfüllung der Anzeigepflicht stellt Absatz 1 Satz 1 nichtmehr auf den Vertragsschluss, sondern auf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungdes Versicherungsnehmers ab. Dies ist in der Praxis meist der Antrag des Versicherungsnehmers,im seltenen Falle der Antragstellung durch den Versicherer die Annahmeerklärungdes Versicherungsnehmers. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wirddavon ausgehen, dass er seiner Pflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist,wenn er die ihm vorgelegten Fragen zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zutreffend beantwortethat. Eine bloße Belehrung durch den Versicherer, dass er auch solche nachgefragtenUmstände anzuzeigen hat, die erst nach der Antragstellung entstanden oder ihm bekanntgeworden sind, erscheint angesichts des Umfanges der vom Versicherungsnehmer vor Ver-

- 306 -Zu § 17Insolvenz <strong>des</strong> VersicherersDie neue Regelung für den Fall <strong>der</strong> Insolvenz <strong>des</strong> Versicherers entspricht sachlich § 13VVG. Aus redaktionellen Gründen wird <strong>der</strong> bisherige Satz 2 in einem geson<strong>der</strong>ten Absatz 2aufgenommen und sprachlich mo<strong>der</strong>nisiert.Zu § 18Insolvenz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Regelung <strong>des</strong> § 14 VVG für den Fall <strong>der</strong> Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wirdsachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten. Die Textän<strong>der</strong>ungen dienen lediglich <strong>der</strong> sprachlichenVerbesserung.Die Vorschrift ist wie bisher halbzwingend (§ 20 E); dies bedeutet, dass die Kündigungsfristnicht vertraglich verkürzt werden kann.Absatz 2Die Vorschrift ist inhaltlich unverän<strong>der</strong>t.Zu § 19Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenBei einer Versicherung, die sich auf nicht pfändbare Sachen bezieht, sind For<strong>der</strong>ungen ausdem Versicherungsverhältnis nur an die hier bezeichneten Gläubiger abtretbar und damitpfändbar. Diese Regelung entspricht dem geltenden § 15 VVG, <strong>des</strong>sen Wortlaut lediglichdurch die Ersetzung <strong>des</strong> Begriffes „übertragen“ durch „abtreten“ geän<strong>der</strong>t wird.Zu § 20Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geän<strong>der</strong>t, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend. Die Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheit geltennicht für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG 2006 genannten Großrisiken (vgl. § 203 E).

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