Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 306 -Zu § 17Insolvenz des VersicherersDie neue Regelung für den Fall der Insolvenz des Versicherers entspricht sachlich § 13VVG. Aus redaktionellen Gründen wird der bisherige Satz 2 in einem gesonderten Absatz 2aufgenommen und sprachlich modernisiert.Zu § 18Insolvenz des VersicherungsnehmersAbsatz 1Die Regelung des § 14 VVG für den Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers wirdsachlich unverändert beibehalten. Die Textänderungen dienen lediglich der sprachlichenVerbesserung.Die Vorschrift ist wie bisher halbzwingend (§ 20 E); dies bedeutet, dass die Kündigungsfristnicht vertraglich verkürzt werden kann.Absatz 2Die Vorschrift ist inhaltlich unverändert.Zu § 19Abtretungsverbot bei unpfändbaren SachenBei einer Versicherung, die sich auf nicht pfändbare Sachen bezieht, sind Forderungen ausdem Versicherungsverhältnis nur an die hier bezeichneten Gläubiger abtretbar und damitpfändbar. Diese Regelung entspricht dem geltenden § 15 VVG, dessen Wortlaut lediglichdurch die Ersetzung des Begriffes „übertragen“ durch „abtreten“ geändert wird.Zu § 20Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geändert, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang halbzwingend. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit geltennicht für die in Artikel 10 Abs. 1 EGVVG 2006 genannten Großrisiken (vgl. § 203 E).
- 307 -Zu § 21Anzeigepflicht§ 21 E regelt die vorvertragliche Anzeigepflicht des künftigen Versicherungsnehmers, durchdie dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung ermöglicht werden soll. Die derzeitigeRegelung des § 16 VVG berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen desVersicherungsnehmers. Insbesondere seine Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 VVG, alle ihmbekannten Umstände, die für die Gefahrübernahme erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen,bürdet ihm ein unangemessenes Risiko auf; die Beurteilung, ob ein Umstand gefahrerheblichist, ist für den Versicherungsnehmer unter Umständen sehr schwierig.Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichtensind im übrigen bisher in den §§ 16 bis 22 VVG nicht sehr übersichtlich geregelt. Daher wirdentsprechend den von der Kommission entwickelten Grundsätzen (vgl. Ziff. 1.2.2.10) in den§§ 21 bis 24 E eine Neuregelung der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vorgeschlagen.Absatz 1Die wichtigste Neuerung ist darin zu sehen, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlichnur solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textformgefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist, liegtalso nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Die Nachfrage nach einem bestimmten Umstandspricht dafür, dass dieser Umstand für den Entschluss des Versicherers, den Vertragmit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich ist; diese Bewertung liegt daher zunächstausschließlich beim Versicherer. Das Verschweigen eines gefahrerheblichen Umstandes,den der Versicherer nicht nachgefragt hat, stellt lediglich bei Arglist des Versicherungsnehmerseine Pflichtverletzung dar (vgl. Absatz 5).Bezüglich des Zeitpunktes für die Erfüllung der Anzeigepflicht stellt Absatz 1 Satz 1 nichtmehr auf den Vertragsschluss, sondern auf die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungdes Versicherungsnehmers ab. Dies ist in der Praxis meist der Antrag des Versicherungsnehmers,im seltenen Falle der Antragstellung durch den Versicherer die Annahmeerklärungdes Versicherungsnehmers. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wirddavon ausgehen, dass er seiner Pflicht gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist,wenn er die ihm vorgelegten Fragen zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zutreffend beantwortethat. Eine bloße Belehrung durch den Versicherer, dass er auch solche nachgefragtenUmstände anzuzeigen hat, die erst nach der Antragstellung entstanden oder ihm bekanntgeworden sind, erscheint angesichts des Umfanges der vom Versicherungsnehmer vor Ver-
- Seite 270 und 271: - 256 -(3) Ist der Versicherer nich
- Seite 272 und 273: - 258 -§ 159 Kündigung des Versic
- Seite 274 und 275: - 260 -§ 163 Abweichende Vereinbar
- Seite 276 und 277: - 262 -Titel 3Unfallversicherung§
- Seite 278 und 279: - 264 -§ 177 BezugsberechtigungIst
- Seite 280 und 281: - 266 -und Abs. 4 ist auf die Krank
- Seite 282 und 283: - 268 -(2) Für Ausbildungs-, Ausla
- Seite 284 und 285: - 270 -§ 190 Beihilfeempfänger(1)
- Seite 286 und 287: - 272 -den veränderten Verhältnis
- Seite 288 und 289: - 274 -Person innerhalb von einem M
- Seite 290 und 291: - 276 -(3) Verlegt eine versicherte
- Seite 292 und 293: - 278 -2.4 Artikel 4 Änderung des
- Seite 294 und 295: - 280 -2.7 Artikel 7 Änderung der
- Seite 296 und 297: - 282 -b) Absatz 4a Satz 2 wird wie
- Seite 298 und 299: - 284 -2.10 Artikel 10 Änderung de
- Seite 300 und 301: - 286 -3 Begründung des Gesetzes z
- Seite 302 und 303: - 288 -und auch noch vor Vertragssc
- Seite 304 und 305: - 290 -Zu § 5Abweichender Versiche
- Seite 306 und 307: - 292 -diesen Umständen ist eine z
- Seite 308 und 309: - 294 -Absatz 5Entsprechend der Reg
- Seite 310 und 311: - 296 -ne Elemente der Lebensversic
- Seite 312 und 313: - 298 -kann in Betracht kommen, wen
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
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- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
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- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
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- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
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