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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 18 -tragsschluss nach dem „Policenmodell“ bezeichnet. Versicherungsnehmer, die ein knappformuliertes Vertragsangebot abgeben, gehen damit das Risiko ein, an einen Vertrag gebundenzu sein, <strong>der</strong> erst durch den Inhalt <strong>der</strong> Annahmeerklärung <strong>des</strong> Versicherers und die damitverbundenen Anlagen näher bestimmt wird. Dies ist ein Problem, das aber auch in an<strong>der</strong>enWirtschaftsbereichen auftritt; es hat we<strong>der</strong> dort noch in dem Versicherungsbereich solchesGewicht, dass <strong>der</strong>artige Vertragspraktiken insgesamt verhin<strong>der</strong>t werden müssten. Insbeson<strong>der</strong>ebei den Versicherungsverträgen <strong>der</strong> privaten Verbraucher und an<strong>der</strong>er wenig erfahrenerVersicherungsnehmer muss allerdings sichergestellt werden, dass diesen nach <strong>der</strong> vollständigenInformation und noch vor dem endgültigen Inkrafttreten <strong>des</strong> Vertrags eine angemesseneÜberlegungsfrist <strong>zur</strong> Verfügung steht (vgl. Ziff. 1.2.2.5.4).Der Versicherungsvertrag kann auch durch eine Angebotserklärung <strong>des</strong> Versicherers unddie anschließende Annahme <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zu Stande kommen. Dies wird in<strong>der</strong> Regel voraussetzen, dass dem Versicherer vor seinem Angebot bereits alle für seineEntscheidung notwendigen Angaben <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Verfügung stehen.Deswegen ist diese Art <strong>des</strong> Vertragsschlusses überwiegend zeitaufwendiger. Sie hat für denVersicherungsnehmer allerdings den Vorteil, dass ihm immer spätestens mit dem verbindlichenVertragsangebot <strong>des</strong> Versicherers alle Informationen und Vertragsdetails vorliegen; ererklärt dann dem Versicherer innerhalb <strong>der</strong> Bindungsfrist seine Zustimmung in denkbar einfacherWeise und ist daran anschließend endgültig gebunden. Die anschließende Zusendung<strong>des</strong> Versicherungsscheins dient nur noch <strong>der</strong> Dokumentation.Der Entwurf sieht erstmals ausdrückliche Pflichten <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Aufklärung und Beratung(§ 6 E) und <strong>zur</strong> Information (§ 7 Abs. 1 E) vor, die vor dem Vertragsschluss zu erfüllensind. Verletzt <strong>der</strong> Versicherer diese Pflichten, ist <strong>der</strong> Versicherungsnehmer berechtigt, Schadensersatzzu verlangen; die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags und damit <strong>der</strong> Versicherungsschutzwird aber dadurch allein nicht in Frage gestellt.Versicherungsverträge unterliegen weiterhin keinen Formvorschriften. Sie können also auchmündlich, insbeson<strong>der</strong>e auch durch den Austausch von aufgezeichneten, aber nicht unterschriebenenErklärungen geschlossen werden. Für den Versicherungsschein wird die unzutreffendeBezeichnung in § 3 Abs. 3 Abs. 1 VVG als „unterzeichnete Urkunde“ nicht übernommen,da schon bisher „eine Nachbildung <strong>der</strong> eigenhändigen Unterschrift genügt“ (a.a.O.Satz 2).

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