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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 305 -Absatz 1Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 306 Abs. 2 BGB. Im Falle <strong>der</strong> Unwirksamkeiteiner Bestimmung in AVB sind vorrangig entsprechende dispositive Vorschriften, die in diesemo<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Gesetz enthalten sind, einschließlich <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> ergänzendenVertragsauslegung <strong>zur</strong> Schließung <strong>der</strong> Regelungslücke heranzuziehen. Derartige Vorschriftenwerden allerdings nur in Ausnahmefällen <strong>zur</strong> Verfügung stehen.Unerheblich ist, aus welchem Grund eine Bestimmung in AVB unwirksam ist. In erster Liniekann sich die Unwirksamkeit aus einem Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB ergeben;an<strong>der</strong>e Gründe dürften in <strong>der</strong> Praxis selten sein. Die Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob eine Klauselals unwirksam anzusehen ist, liegt zunächst in <strong>der</strong> eigenen Verantwortung <strong>des</strong> Versicherers.Es ist davon auszugehen, dass er eine Klausel nur dann für unwirksam erklären und ersetzenwird, wenn die Unwirksamkeit bereits gerichtlich festgestellt worden ist o<strong>der</strong> hinreichendeGründe vorliegen, die eine gerichtliche Bestätigung <strong>der</strong> Unwirksamkeit als wahrscheinlicherscheinen lassen. Wird die Wirksamkeit <strong>der</strong> Klausel nachträglich rechtskräftig festgestellt,so entfällt die vom Versicherer getroffene Ersatzregelung rückwirkend.Absatz 2Ist die Ersetzung einer unwirksamen Bedingung nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 1 nicht möglich,so steht dem Versicherer nach Satz 1 das Recht, eine ergänzende Regelung zu treffen,zu, wenn eine <strong>der</strong> beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Die Ergänzung muss notwendig sein, um den Vertrag überhaupt fortführen zu können; diesdürfte nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein - z. B. bei Unwirksamkeit einer Bedingung, dieden Umfang <strong>der</strong> Versicherungsleistung regelt. Von größerer praktischer Bedeutung ist dieAlternative, dass die Fortführung <strong>des</strong> Vertrags ohne die vom Versicherer vorgesehene Anpassungfür den Versicherer o<strong>der</strong> für den Versicherungsnehmer eine unzumutbare Härtebedeuten würde; mit dieser Voraussetzung wird die Regelung <strong>des</strong> § 306 Abs. 3 BGB aufgegriffen.Nach Satz 2 ist die vom Versicherer getroffene neue Regelung, welche die unwirksame Bedingungersetzen soll, nur wirksam, wenn sie die Belange <strong>der</strong> Versicherten insgesamt angemessenberücksichtigt, aber dabei auch das konkrete Vertragsziel <strong>des</strong> Vertragspartnersgewahrt wird. Die Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherten ist ein Kriterium, das im VAG verwendetwird (vgl. z. B. § 81d Abs. 3 VAG). Die Belange <strong>der</strong> Versicherten sind bei <strong>der</strong> Bedingungsanpassungvon Bedeutung, da von <strong>der</strong> Unwirksamkeit einer Bedingung und <strong>der</strong>enErsetzung durch eine neue Regelung jeweils eine Vielzahl von Verträgen betroffen ist.

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