Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 304 -erreicht. Für die Aufnahme der Vorschrift in das neue Gesetz spricht aber zum einen die Tatsache,dass es für den Beginn der Verjährung auch weiterhin nicht darauf ankommen kann,wann der Anspruch entsteht (so § 199 BGB), sondern wann er fällig ist. Zwar findet sich imBericht des BT-Rechtsausschusses zu § 199 BGB (Drucksache 14/7052 S. 180) die Feststellung,dass der bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff der Entstehung des Anspruchsgleichbedeutend mit der Fälligkeit des Anspruchs ist. Aus Gründen der Rechtsklarheiterscheint es aber erforderlich, auch im neuen Gesetz ausdrücklich auf die Fälligkeit abzustellen(vgl. Satz 2). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass weiterhin ein Bedürfnis fürdie besondere Hemmungsregelung in Absatz 2 besteht, deren Verständnis durch die Anknüpfungan die Verjährungsregelung in Absatz 1 erleichtert wird.Absatz 2Die Vorschrift über die Hemmung der Verjährung entspricht sachlich dem geltenden Recht.Lediglich das Schriftformerfordernis für die Mitteilung des Versicherers wird entsprechendder grundsätzlichen Entscheidung des Entwurfes, die Schriftform nur in den zum Schutz desVersicherungsnehmers unverzichtbaren Fällen beizubehalten, durch die Textform ersetzt.Ferner werden durch die redaktionellen Änderungen des bisherigen § 12 Abs. 2 VVG dieFälle berücksichtigt, in denen der angemeldete Anspruch nicht dem Versicherungsnehmer,sondern einem Pfandgläubiger oder Zessionar zusteht.Zu § 16Anpassung unwirksamer VersicherungsbedingungenDie Vorschrift ist neu. Die bisher nur für die Lebensversicherung (§ 172 Abs. 2 VVG) und dieKrankenversicherung (§ 178g Abs. 3 Satz 2 VVG) bestehende Möglichkeit des Versicherers,unwirksame Bedingungen zu ersetzen, soll allen Versicherungszweigen eröffnet werden, dasich ein praktisches Bedürfnis hierfür bei jeder Versicherung mit AVB ergeben kann. Da dergeltende § 172 Abs. 2 VVG zu Auslegungsproblemen geführt hat und einige Fragen offenlässt, kommt eine bloße Übernahme dieser Regelung in den Allgemeinen Teil des Gesetzesnicht in Betracht. Auch die allgemeine Regelung des § 306 BGB entspricht nicht in vollemUmfang den Besonderheiten der AVB. Die neue Vorschrift lehnt sich aber soweit wie möglichan die BGB-Regelung an. Der Grundsatz des § 306 Abs. 1 BGB, dass die Unwirksamkeiteiner Allgemeinen Geschäftsbedingung die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt,gilt auch für die AVB; einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz bedarf es nicht.

- 305 -Absatz 1Die Vorschrift entspricht der Regelung des § 306 Abs. 2 BGB. Im Falle der Unwirksamkeiteiner Bestimmung in AVB sind vorrangig entsprechende dispositive Vorschriften, die in diesemoder einem anderen Gesetz enthalten sind, einschließlich der Regeln der ergänzendenVertragsauslegung zur Schließung der Regelungslücke heranzuziehen. Derartige Vorschriftenwerden allerdings nur in Ausnahmefällen zur Verfügung stehen.Unerheblich ist, aus welchem Grund eine Bestimmung in AVB unwirksam ist. In erster Liniekann sich die Unwirksamkeit aus einem Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB ergeben;andere Gründe dürften in der Praxis selten sein. Die Beurteilung der Frage, ob eine Klauselals unwirksam anzusehen ist, liegt zunächst in der eigenen Verantwortung des Versicherers.Es ist davon auszugehen, dass er eine Klausel nur dann für unwirksam erklären und ersetzenwird, wenn die Unwirksamkeit bereits gerichtlich festgestellt worden ist oder hinreichendeGründe vorliegen, die eine gerichtliche Bestätigung der Unwirksamkeit als wahrscheinlicherscheinen lassen. Wird die Wirksamkeit der Klausel nachträglich rechtskräftig festgestellt,so entfällt die vom Versicherer getroffene Ersatzregelung rückwirkend.Absatz 2Ist die Ersetzung einer unwirksamen Bedingung nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht möglich,so steht dem Versicherer nach Satz 1 das Recht, eine ergänzende Regelung zu treffen,zu, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Die Ergänzung muss notwendig sein, um den Vertrag überhaupt fortführen zu können; diesdürfte nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein - z. B. bei Unwirksamkeit einer Bedingung, dieden Umfang der Versicherungsleistung regelt. Von größerer praktischer Bedeutung ist dieAlternative, dass die Fortführung des Vertrags ohne die vom Versicherer vorgesehene Anpassungfür den Versicherer oder für den Versicherungsnehmer eine unzumutbare Härtebedeuten würde; mit dieser Voraussetzung wird die Regelung des § 306 Abs. 3 BGB aufgegriffen.Nach Satz 2 ist die vom Versicherer getroffene neue Regelung, welche die unwirksame Bedingungersetzen soll, nur wirksam, wenn sie die Belange der Versicherten insgesamt angemessenberücksichtigt, aber dabei auch das konkrete Vertragsziel des Vertragspartnersgewahrt wird. Die Wahrung der Belange der Versicherten ist ein Kriterium, das im VAG verwendetwird (vgl. z. B. § 81d Abs. 3 VAG). Die Belange der Versicherten sind bei der Bedingungsanpassungvon Bedeutung, da von der Unwirksamkeit einer Bedingung und derenErsetzung durch eine neue Regelung jeweils eine Vielzahl von Verträgen betroffen ist.

- 304 -erreicht. Für die Aufnahme <strong>der</strong> Vorschrift in das neue Gesetz spricht aber zum einen die Tatsache,dass es für den Beginn <strong>der</strong> Verjährung auch weiterhin nicht darauf ankommen kann,wann <strong>der</strong> Anspruch entsteht (so § 199 BGB), son<strong>der</strong>n wann er fällig ist. Zwar findet sich imBericht <strong>des</strong> BT-Rechtsausschusses zu § 199 BGB (Drucksache 14/7052 S. 180) die Feststellung,dass <strong>der</strong> bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff <strong>der</strong> Entstehung <strong>des</strong> Anspruchsgleichbedeutend mit <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>des</strong> Anspruchs ist. Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheiterscheint es aber erfor<strong>der</strong>lich, auch im neuen Gesetz ausdrücklich auf die Fälligkeit abzustellen(vgl. Satz 2). Zum an<strong>der</strong>en ist zu berücksichtigen, dass weiterhin ein Bedürfnis fürdie beson<strong>der</strong>e Hemmungsregelung in Absatz 2 besteht, <strong>der</strong>en Verständnis durch die Anknüpfungan die Verjährungsregelung in Absatz 1 erleichtert wird.Absatz 2Die Vorschrift über die Hemmung <strong>der</strong> Verjährung entspricht sachlich dem geltenden Recht.Lediglich das Schriftformerfor<strong>der</strong>nis für die Mitteilung <strong>des</strong> Versicherers wird entsprechend<strong>der</strong> grundsätzlichen Entscheidung <strong>des</strong> Entwurfes, die Schriftform nur in den zum Schutz <strong>des</strong>Versicherungsnehmers unverzichtbaren Fällen beizubehalten, durch die Textform ersetzt.Ferner werden durch die redaktionellen Än<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> bisherigen § 12 Abs. 2 VVG dieFälle berücksichtigt, in denen <strong>der</strong> angemeldete Anspruch nicht dem Versicherungsnehmer,son<strong>der</strong>n einem Pfandgläubiger o<strong>der</strong> Zessionar zusteht.Zu § 16Anpassung unwirksamer VersicherungsbedingungenDie Vorschrift ist neu. Die bisher nur für die Lebensversicherung (§ 172 Abs. 2 VVG) und dieKrankenversicherung (§ 178g Abs. 3 Satz 2 VVG) bestehende Möglichkeit <strong>des</strong> Versicherers,unwirksame Bedingungen zu ersetzen, soll allen Versicherungszweigen eröffnet werden, dasich ein praktisches Bedürfnis hierfür bei je<strong>der</strong> Versicherung mit AVB ergeben kann. Da <strong>der</strong>geltende § 172 Abs. 2 VVG zu Auslegungsproblemen geführt hat und einige Fragen offenlässt, kommt eine bloße Übernahme dieser Regelung in den Allgemeinen Teil <strong>des</strong> Gesetzesnicht in Betracht. Auch die allgemeine Regelung <strong>des</strong> § 306 BGB entspricht nicht in vollemUmfang den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> AVB. Die neue Vorschrift lehnt sich aber soweit wie möglichan die BGB-Regelung an. Der Grundsatz <strong>des</strong> § 306 Abs. 1 BGB, dass die Unwirksamkeiteiner Allgemeinen Geschäftsbedingung die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrags im übrigen nicht berührt,gilt auch für die AVB; einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz bedarf es nicht.

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