Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 302 -Die bisherige Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 VVG, nach der die Parteien einvernehmlich biszur Dauer von zwei Jahren auf eine Kündigung verzichten können, soll entfallen, da hierfürkein Bedürfnis ersichtlich ist. Der notwendige Schutz des Verbrauchers als Versicherungsnehmerwird durch Absatz 4 mit einem nicht abdingbaren Kündigungsrecht zum Ende desdritten Vertragsjahres hinreichend sichergestellt. Für die Verträge anderer Versicherungsnehmerist weder eine gesetzliche Höchstlaufzeit noch eine zeitliche Begrenzung des Verzichtesauf die Kündigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 VVG vorgesehen.Absatz 4Die bisherige Begrenzung der Laufzeit auf fünf Jahre soll nunmehr auf drei Jahre reduziertwerden. Allerdings ist die neue Regelung auf Versicherungsverträge mit Verbrauchern, imEntwurf als Verbraucherversicherungsverträge bezeichnet, beschränkt; hinsichtlich der anderenVersicherungsnehmer wie auch in Bezug auf die Versicherer besteht kein Bedürfnis, dieVertragsfreiheit in diesem Punkt gesetzlich zu beschränken.Wie bisher gilt für die Lebensversicherung eine in § 160 E enthaltene Sonderregelung (vgl.Zif. 1.3.2.1.4).Zu § 12VersicherungsperiodeDie Vorschrift stimmt mit § 9 VVG überein.Zu § 13Änderung von Anschrift und NameAbsatz 1Die Regelung in Satz 1 und 2 stimmt in der Sache mit dem bisherigen § 10 Abs. 1 VVGüberein; die redaktionellen Änderungen wie z. B. Ersetzung des Worts „Wohnung“ durch„Anschrift“ sind rein sprachlicher Natur.Neu ist die Erstreckung der Regelung auf die Fälle einer Namensänderung in Satz 3. Hierfürbesteht wegen der heute häufigeren Namensänderung der Versicherungsnehmer ein praktischesBedürfnis.

- 303 -Absatz 2Die Vorschrift ist gegenüber § 10 Abs. 2 VVG unverändert.Zu § 14Fälligkeit der GeldleistungAbsatz 1Die Regelung des § 11 VVG über die Fälligkeit der Geldleistungen des Versicherers nacheinem Versicherungsfall wird sachlich unverändert beibehalten.Absatz 2Die Vorschrift weicht redaktionell vom bisherigen § 11 Abs. 2 VVG insofern ab, als die Wörter„in Anrechnung auf die Gesamtforderung“ als überflüssig gestrichen werden und der bisherigeAbsatz 3 wegen des Sachzusammenhanges als Satz 2 angefügt ist.Absatz 3§ 11 Abs. 4 VVG wird inhaltlich unverändert beibehalten.Zu § 15VerjährungDie vorgesehene Verjährungsregelung weicht nicht unerheblich von § 12 VVG ab. Dies giltzum einen für die Verjährungsfrist nach Absatz 1, zum anderen wird auf die Vorschrift desAbsatzes 3 verzichtet, die eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmerinnerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsieht (vgl. dazuZiff. 1.2.2.12).Absatz 1Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren,bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Diese Verjährungsfristen weichen von der Neuregelungdes Verjährungsrechts im BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtsab, nach der eine Regelfrist von drei Jahren gilt (vgl. § 195 BGB).Für Versicherungsverträge sind keine schutzwürdigen Interessen der Vertragspartner ersichtlich,die eine Abweichung von der Regelfrist weiterhin erforderlich machen würden. Daherlegt Absatz 1 Satz 1 die Verjährungsfrist für alle Versicherungszweige einheitlich auf dreiJahre fest. Dieses Ergebnis würde zwar auch bei einem Verzicht auf diese Vorschrift im VVG

- 303 -Absatz 2Die Vorschrift ist gegenüber § 10 Abs. 2 VVG unverän<strong>der</strong>t.Zu § 14Fälligkeit <strong>der</strong> GeldleistungAbsatz 1Die Regelung <strong>des</strong> § 11 VVG über die Fälligkeit <strong>der</strong> Geldleistungen <strong>des</strong> Versicherers nacheinem Versicherungsfall wird sachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten.Absatz 2Die Vorschrift weicht redaktionell vom bisherigen § 11 Abs. 2 VVG insofern ab, als die Wörter„in Anrechnung auf die Gesamtfor<strong>der</strong>ung“ als überflüssig gestrichen werden und <strong>der</strong> bisherigeAbsatz 3 wegen <strong>des</strong> Sachzusammenhanges als Satz 2 angefügt ist.Absatz 3§ 11 Abs. 4 VVG wird inhaltlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten.Zu § 15VerjährungDie vorgesehene Verjährungsregelung weicht nicht unerheblich von § 12 VVG ab. Dies giltzum einen für die Verjährungsfrist nach Absatz 1, zum an<strong>der</strong>en wird auf die Vorschrift <strong>des</strong>Absatzes 3 verzichtet, die eine gerichtliche Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs durch den Versicherungsnehmerinnerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten vorsieht (vgl. dazuZiff. 1.2.2.12).Absatz 1Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren,bei <strong>der</strong> Lebensversicherung in fünf Jahren. Diese Verjährungsfristen weichen von <strong>der</strong> Neuregelung<strong>des</strong> Verjährungsrechts im BGB durch das Gesetz <strong>zur</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>des</strong> Schuldrechtsab, nach <strong>der</strong> eine Regelfrist von drei Jahren gilt (vgl. § 195 BGB).Für Versicherungsverträge sind keine schutzwürdigen Interessen <strong>der</strong> Vertragspartner ersichtlich,die eine Abweichung von <strong>der</strong> Regelfrist weiterhin erfor<strong>der</strong>lich machen würden. Daherlegt Absatz 1 Satz 1 die Verjährungsfrist für alle Versicherungszweige einheitlich auf dreiJahre fest. Dieses Ergebnis würde zwar auch bei einem Verzicht auf diese Vorschrift im VVG

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