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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 301 -sichergestellt werden muss. Im neu gefassten § 10 E wird <strong>der</strong> gesetzliche Grundsatz <strong>des</strong>halban diese Praxis angepasst. Die Vorschrift ist wie bisher dispositiv (vgl. § 20 E); siekommt also nur <strong>zur</strong> Anwendung, wenn sich aus dem Vertrag o<strong>der</strong> den AVB nichts an<strong>der</strong>esergibt.Zu § 11Verlängerung, KündigungDie Frage <strong>der</strong> zulässigen Laufzeiten von Versicherungsverträgen und <strong>der</strong> Kündigung wirdabweichend vom geltenden Recht geregelt; die hierfür maßgeblichen allgemeinen Erwägungenergeben sich aus Ziff. 1.2.2.7.Ferner entfallen die bisherigen Absätze 4 und 5 <strong>des</strong> § 8 VVG über das Wi<strong>der</strong>rufs- bzw.Rücktrittsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sowie die hieran anknüpfende Vorschrift <strong>des</strong> bisherigenAbsatzes 6. An die Stelle <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts nach § 8 Abs. 4 VVG bei Versicherungsverträgenmit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr tritt das generelle Wi<strong>der</strong>rufsrecht<strong>des</strong> Versicherungsnehmers (§ 8 E). Die gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Son<strong>der</strong>regelungin § 8 Abs. 5 VVG über das Rücktrittsrecht bei <strong>der</strong> Lebensversicherung ist Teil <strong>der</strong> Vorschriftenfür die Lebensversicherung in § 144 E (vgl. Ziff. 1.3.2.1.6).Absatz 1Die bisherige Regelung in § 8 Abs. 1 VVG über Verlängerungsklauseln bei zeitlich begrenztenVersicherungsverträgen soll sachlich unverän<strong>der</strong>t beibehalten werden. Danach ist eineVerlängerung, soweit sie mehr als ein Jahr beträgt, unwirksam. Der Wortlaut <strong>der</strong> Vorschriftist lediglich aus redaktionellen Gründen geringfügig geän<strong>der</strong>t; insbeson<strong>der</strong>e ist berücksichtigt,dass die Vorschrift alle auf bestimmte Zeit geschlossene Verträge mit Verlängerungsklauselund nicht nur Verträge, die als stillschweigend verlängert gelten, erfassen soll.Absatz 2Absatz 2 stimmt mit § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG überein.Absatz 3Die Vorschrift stimmt mit § 8 Abs. 2 Satz 2 VVG überein. Durch die Verlagerung in einengeson<strong>der</strong>ten Absatz wird <strong>der</strong> bisher auf Verträge auf unbestimmte Zeit beschränkte Anwendungsbereichauf Verträge mit bestimmter Laufzeit mit Verlängerungsklausel erstreckt; auchin diesen Fällen soll <strong>der</strong> Vertrag keine Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten o<strong>der</strong>weniger als einem Monat vorsehen dürfen.

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