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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 300 -getragen werden. Diese Regelung entspricht den Vorgaben <strong>des</strong> Artikels 7 Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong>Fernabsatzrichtlinie.Absatz 3Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von Absatz 2. Verletzt <strong>der</strong> Versicherer seine Pflicht,den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 E zu belehren, sokommt die für den Versicherungsnehmer günstigere Rückabwicklungsregelung <strong>des</strong> Absatzes1 auch dann <strong>zur</strong> Anwendung, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erst nach Ablauf eines Jahresnach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie den Wi<strong>der</strong>ruf wirksam erklärt. Dies entspricht im Hinblickauf die praktische Bedeutung <strong>der</strong> Belehrung wie auch auf den hier – an<strong>der</strong>s als bei Übermittlung<strong>der</strong> Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 E – für den Versicherer leicht möglichenZugangsnachweis (vgl. Begründung zu § 8 Abs. 2 E) <strong>der</strong> Billigkeit.Absatz 4Die Vorschrift enthält eine weitere Ausnahme von Absatz 2. Bei einem Vertrag über vorläufigeDeckung (vgl. § 52 E) wi<strong>der</strong>spricht ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht dem Sinn und Zweck <strong>des</strong> vorläufigenDeckungsschutzes. Aus EU-rechtlichen Gründen kann es aber für Fernabsatzverträgenicht ausgeschlossen werden (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 E). In den Fällen, in denen kein Fernabsatzvertragvorliegt, soll eine Rückabwicklung <strong>des</strong> Vertrags nach Maßgabe <strong>des</strong> Absatzes 1auch dann ausgeschlossen sein, wenn – was die Regel sein wird – <strong>der</strong> Versicherungsnehmersein Wi<strong>der</strong>rufsrecht vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt ausübt. Es wäre indiesem Fall unbillig, dem Versicherungsnehmer das Recht ein<strong>zur</strong>äumen, die von ihm für denvorläufigen Deckungsschutz geleistete Prämie <strong>zur</strong>ückzuverlangen.Etwas an<strong>der</strong>es muss aus den zu Absatz 3 dargelegten Gründen auch hier gelten, wenn <strong>der</strong>Versicherer seine Pflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 E <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen Belehrung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers verletzt hat. Aus den Absätzen 2 und 3 ergibt sich, dass in diesemFalle stets Absatz 1 gilt.Zu § 10Beginn und Ende <strong>der</strong> VersicherungIn praktisch beson<strong>der</strong>s bedeutsamen Versicherungszweigen wie z. B. <strong>der</strong> Kfz-Haftpflichtversicherungbeginnt <strong>der</strong> Versicherungsschutz nach den AVB abweichend vom geltenden§ 7 VVG bereits jetzt nicht um 12.00 Uhr, son<strong>der</strong>n um 0.00 Uhr <strong>des</strong> Tages <strong>des</strong> Vertragsschlusses.Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die private Krankenversicherung, da hier <strong>der</strong> unmittelbareAnschluss an eine gesetzliche Krankenversicherung, die um 24 Uhr <strong>des</strong> letzten Tages endet,

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