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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 299 -cherungsnehmer gezahlten Prämien zu erstatten hat. Hat <strong>der</strong> Versicherer eine von ihm imVersicherungsfall vertraglich geschuldete Leistung bereits erbracht, so ist sie ihm vom Versicherungsnehmer<strong>zur</strong>ückzuzahlen; im Normalfall wird <strong>der</strong> Versicherungsnehmer allerdingsauf einen Wi<strong>der</strong>ruf verzichten, wenn bereits <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist.Diese Regelung gilt jedoch, wie sich aus Absatz 2 ergibt, nur für die Regelfälle, in denen <strong>der</strong>Wi<strong>der</strong>ruf innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsschluss gemäß § 8 Abs. 2E erklärt wird. Dieser Zeitraum wird auf ein Jahr festgelegt, wobei in Anlehnung an den bisherigen§ 5a Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG an die Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie, dieauch eine Einmalprämie sein kann, angeknüpft wird; im Gegensatz zum Tag <strong>des</strong> Vertragsschlusseslässt sich dieser Zeitpunkt für beide Vertragsparteien ohne weiteres erkennen und- im Falle <strong>des</strong> Bestreitens - auch beweisen.Absatz 2Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen eines Wi<strong>der</strong>rufs, <strong>der</strong> erst nach Ablauf eines Jahresnach Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie wirksam erklärt wird, da die Voraussetzungen nach § 8 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 E für den Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfülltwaren. Eine Rückabwicklung <strong>des</strong> Vertrags erscheint in diesem Falle nicht mehr sachgerecht.Auch wenn man berücksichtigt, dass die späte Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit auf einem Verstoß <strong>des</strong>Versicherers gegen seine Informationspflicht und nicht nur auf dem fehlenden Beweis <strong>des</strong>Zuganges sämtlicher Unterlagen beruhen kann, wäre es unbillig, den Versicherer <strong>zur</strong> Rückzahlungsämtlicher Prämien zu verpflichten, obwohl er Versicherungsschutz gewährt hat; imSchadensfalle hätte er trotz einer möglicherweise nicht vollständigen Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflichtenin Anspruch genommen werden können.Daher sieht Absatz 2 bei einem Wi<strong>der</strong>ruf erst nach einem Jahr nach Zahlung <strong>der</strong> erstenPrämie vor, dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf dieselben Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung hat.Eine Prämienerstattung kommt daher nur in soweit in Betracht, als eine Zahlung ausnahmsweisenoch nach Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs erfolgt. Umgekehrt braucht <strong>der</strong> Versicherungsnehmereine vor Zugang <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs erbrachte Leistung <strong>des</strong> Versicherers nicht <strong>zur</strong>ückzugewähren(Satz 2). Voraussetzung für den Ausschluss <strong>der</strong> Rückgewähr <strong>der</strong> Prämien ist aber,dass zum einen die Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 E einen zusätzlichen Hinweis fürden Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolgen nach Absatz 2 enthält; beim Hinweis auf denzu zahlenden Betrag genügt es klar zu stellen, welche Beträge <strong>zur</strong>ückzugewähren sind, ohnedass diese beziffert werden müssen. Zum an<strong>der</strong>en muss <strong>der</strong> Versicherungsnehmer demBeginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist ausdrücklich zugestimmthaben; durch eine entsprechende Klausel im Vertrag kann diesem Erfor<strong>der</strong>nis Rechnung

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