Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 298 -kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer bereits mehrfach die Prämie bezahlthat und danach den Widerruf mit der Behauptung erklärt, die Unterlagen seien ihmnicht zugegangen.Absatz 3Die Vorschrift regelt die Ausnahmefälle, in denen dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrechtzusteht. Die Ausnahmen in den Nummern 1 und 3 sind in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe bund c der Fernabsatzrichtlinie begründet.Ein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung (vgl. Titel 5) würdedem Sinn und Zweck des vorläufigen Deckungsschutzes widersprechen. Vom Ausschlussnach Nummer 2 müssen allerdings Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2BGB ausgenommen werden, da Verträge über vorläufige Deckung in der Fernabsatzrichtlinieim Ausnahmekatalog des Artikels 6 Abs. 2 nicht berücksichtigt worden sind.Schließlich wird in Nummer 4 in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungenfür Verträge über ein Großrisiko das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies entsprichtauch der Regelung der Informationspflichten in § 7 Abs. 5 Satz 1 E.Absatz 4Die Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung den Inhaltund die Gestaltung der Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 inVerbindung mit § 7 Abs. 2 E festzulegen, lehnt sich an Artikel 245 EGBGB an, auf Grunddessen das Belehrungsmuster nach § 14 der BGB-Informationspflichtenverordnung festgelegtworden ist.Zu § 9Rechtsfolgen des WiderrufsDie Vorschrift ist neu. Sie regelt unter Beachtung der Vorgaben nach der Fernabsatzrichtlinie(Artikel 7) die Rechtsfolgen, die sich für die Vertragspartner aus einem vom Versicherungsnehmergemäß § 8 E erklärten Widerruf ergeben.Absatz 1Die Vorschrift enthält den Grundsatz, dass ein Widerruf des Versicherungsnehmers auf denZeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt und daher die etwa bereits empfangenen Leistungenjeweils zurückzugewähren sind. Dies bedeutet, dass der Versicherer die vom Versi-
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