Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 298 -kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer bereits mehrfach die Prämie bezahlthat und danach den Widerruf mit der Behauptung erklärt, die Unterlagen seien ihmnicht zugegangen.Absatz 3Die Vorschrift regelt die Ausnahmefälle, in denen dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrechtzusteht. Die Ausnahmen in den Nummern 1 und 3 sind in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe bund c der Fernabsatzrichtlinie begründet.Ein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung (vgl. Titel 5) würdedem Sinn und Zweck des vorläufigen Deckungsschutzes widersprechen. Vom Ausschlussnach Nummer 2 müssen allerdings Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2BGB ausgenommen werden, da Verträge über vorläufige Deckung in der Fernabsatzrichtlinieim Ausnahmekatalog des Artikels 6 Abs. 2 nicht berücksichtigt worden sind.Schließlich wird in Nummer 4 in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungenfür Verträge über ein Großrisiko das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Dies entsprichtauch der Regelung der Informationspflichten in § 7 Abs. 5 Satz 1 E.Absatz 4Die Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung den Inhaltund die Gestaltung der Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 inVerbindung mit § 7 Abs. 2 E festzulegen, lehnt sich an Artikel 245 EGBGB an, auf Grunddessen das Belehrungsmuster nach § 14 der BGB-Informationspflichtenverordnung festgelegtworden ist.Zu § 9Rechtsfolgen des WiderrufsDie Vorschrift ist neu. Sie regelt unter Beachtung der Vorgaben nach der Fernabsatzrichtlinie(Artikel 7) die Rechtsfolgen, die sich für die Vertragspartner aus einem vom Versicherungsnehmergemäß § 8 E erklärten Widerruf ergeben.Absatz 1Die Vorschrift enthält den Grundsatz, dass ein Widerruf des Versicherungsnehmers auf denZeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt und daher die etwa bereits empfangenen Leistungenjeweils zurückzugewähren sind. Dies bedeutet, dass der Versicherer die vom Versi-

- 299 -cherungsnehmer gezahlten Prämien zu erstatten hat. Hat der Versicherer eine von ihm imVersicherungsfall vertraglich geschuldete Leistung bereits erbracht, so ist sie ihm vom Versicherungsnehmerzurückzuzahlen; im Normalfall wird der Versicherungsnehmer allerdingsauf einen Widerruf verzichten, wenn bereits der Versicherungsfall eingetreten ist.Diese Regelung gilt jedoch, wie sich aus Absatz 2 ergibt, nur für die Regelfälle, in denen derWiderruf innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsschluss gemäß § 8 Abs. 2E erklärt wird. Dieser Zeitraum wird auf ein Jahr festgelegt, wobei in Anlehnung an den bisherigen§ 5a Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG an die Zahlung der ersten Prämie, dieauch eine Einmalprämie sein kann, angeknüpft wird; im Gegensatz zum Tag des Vertragsschlusseslässt sich dieser Zeitpunkt für beide Vertragsparteien ohne weiteres erkennen und- im Falle des Bestreitens - auch beweisen.Absatz 2Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen eines Widerrufs, der erst nach Ablauf eines Jahresnach Zahlung der ersten Prämie wirksam erklärt wird, da die Voraussetzungen nach § 8 Abs.2 Satz 3 Nr. 1 E für den Beginn der Widerrufsfrist zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfülltwaren. Eine Rückabwicklung des Vertrags erscheint in diesem Falle nicht mehr sachgerecht.Auch wenn man berücksichtigt, dass die späte Widerrufsmöglichkeit auf einem Verstoß desVersicherers gegen seine Informationspflicht und nicht nur auf dem fehlenden Beweis desZuganges sämtlicher Unterlagen beruhen kann, wäre es unbillig, den Versicherer zur Rückzahlungsämtlicher Prämien zu verpflichten, obwohl er Versicherungsschutz gewährt hat; imSchadensfalle hätte er trotz einer möglicherweise nicht vollständigen Erfüllung der Informationspflichtenin Anspruch genommen werden können.Daher sieht Absatz 2 bei einem Widerruf erst nach einem Jahr nach Zahlung der erstenPrämie vor, dass der Widerruf dieselben Konsequenzen wie eine fristlose Kündigung hat.Eine Prämienerstattung kommt daher nur in soweit in Betracht, als eine Zahlung ausnahmsweisenoch nach Zugang des Widerrufs erfolgt. Umgekehrt braucht der Versicherungsnehmereine vor Zugang des Widerrufs erbrachte Leistung des Versicherers nicht zurückzugewähren(Satz 2). Voraussetzung für den Ausschluss der Rückgewähr der Prämien ist aber,dass zum einen die Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 E einen zusätzlichen Hinweis fürden Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolgen nach Absatz 2 enthält; beim Hinweis auf denzu zahlenden Betrag genügt es klar zu stellen, welche Beträge zurückzugewähren sind, ohnedass diese beziffert werden müssen. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer demBeginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmthaben; durch eine entsprechende Klausel im Vertrag kann diesem Erfordernis Rechnung

- 298 -kann in Betracht kommen, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bereits mehrfach die Prämie bezahlthat und danach den Wi<strong>der</strong>ruf mit <strong>der</strong> Behauptung erklärt, die Unterlagen seien ihmnicht zugegangen.Absatz 3Die Vorschrift regelt die Ausnahmefälle, in denen dem Versicherungsnehmer kein Wi<strong>der</strong>rufsrechtzusteht. Die Ausnahmen in den Nummern 1 und 3 sind in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe bund c <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie begründet.Ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung (vgl. Titel 5) würdedem Sinn und Zweck <strong>des</strong> vorläufigen Deckungsschutzes wi<strong>der</strong>sprechen. Vom Ausschlussnach Nummer 2 müssen allerdings Fernabsatzverträge im Sinne <strong>des</strong> § 312b Abs. 1 und 2BGB ausgenommen werden, da Verträge über vorläufige Deckung in <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinieim Ausnahmekatalog <strong>des</strong> Artikels 6 Abs. 2 nicht berücksichtigt worden sind.Schließlich wird in Nummer 4 in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungenfür Verträge über ein Großrisiko das Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausgeschlossen. Dies entsprichtauch <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Informationspflichten in § 7 Abs. 5 Satz 1 E.Absatz 4Die Ermächtigung für das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz, durch Rechtsverordnung den Inhaltund die Gestaltung <strong>der</strong> Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 inVerbindung mit § 7 Abs. 2 E festzulegen, lehnt sich an Artikel 245 EGBGB an, auf Grund<strong>des</strong>sen das Belehrungsmuster nach § 14 <strong>der</strong> BGB-Informationspflichtenverordnung festgelegtworden ist.Zu § 9Rechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsDie Vorschrift ist neu. Sie regelt unter Beachtung <strong>der</strong> Vorgaben nach <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie(Artikel 7) die Rechtsfolgen, die sich für die Vertragspartner aus einem vom Versicherungsnehmergemäß § 8 E erklärten Wi<strong>der</strong>ruf ergeben.Absatz 1Die Vorschrift enthält den Grundsatz, dass ein Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf denZeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses <strong>zur</strong>ückwirkt und daher die etwa bereits empfangenen Leistungenjeweils <strong>zur</strong>ückzugewähren sind. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Versicherer die vom Versi-

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