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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 297 -Absatz 1Mit <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird zunächst den Vorgaben<strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie entsprochen. Eine Beschränkung dieses Rechtes auf den Anwendungsbereichdieser Richtlinie ist aber we<strong>der</strong> im Hinblick auf den geschützten Personenkreisnoch auf die Art <strong>des</strong> Zustandekommens <strong>des</strong> Versicherungsvertrags sachlich gerechtfertigt.Wie zu § 7 Abs. 1 E bezüglich <strong>der</strong> Informationspflicht <strong>des</strong> Versicherers ausgeführt, istein Schutzbedürfnis nicht nur für Verbraucher im Sinne <strong>des</strong> § 13 BGB, son<strong>der</strong>n gleichermaßenfür alle natürlichen und juristischen Personen, ausgenommen Versicherungsverträgeüber Großrisiken, anzuerkennen. Daher räumt Absatz 1 allen Versicherungsnehmern einWi<strong>der</strong>rufsrecht ein; es ist lediglich in den in Absatz 3 erfassten Fällen ausgeschlossen.Satz 2 stellt klar, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erst nach Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist nachAbsatz 2 an seine Vertragserklärung gebunden ist. In aller Regel ist dies sein Vertragsantrag;nur in Ausnahmefällen kommt <strong>der</strong> Versicherungsvertrag durch Annahmeerklärung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers zustande.Absatz 2Die Regelung <strong>des</strong> Absatzes 2 über die Wi<strong>der</strong>rufsfrist, den Fristbeginn, die Belehrung und alleFormalien ist durch Artikel 6 Abs. 1 und 6 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie vorgegeben. Für denSchutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist entscheidend, dass die Wi<strong>der</strong>rufsfrist von zwei Wochenerst dann zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche nach § 7 Abs.1 und 2 E vorgeschriebenen Unterlagen und Informationen sowie eine ordnungsgemäßeBelehrung in Textform zugegangen sind. Es liegt also beim Versicherer, für eine vollständigeund regelgerechte Information und Belehrung zu sorgen und damit auszuschließen, dass <strong>der</strong>Versicherungsnehmer noch lange Zeit nach Vertragsschluss seine Vertragserklärung wi<strong>der</strong>rufenkann.Das in Satz 4 erwähnte Muster <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrungsoll in Anlehnung an § 14 <strong>der</strong> BGB-Informationspflichten-Verordnung in <strong>der</strong> Fassung<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5.8.2002 (BGBl. I S. 3002), <strong>der</strong> durch das Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen an die Vorgaben <strong>der</strong>Fernabsatzrichtlinie angepasst wird, auf Grund <strong>der</strong> Ermächtigung in Absatz 4 durch Rechtsverordnungfestgelegt werden.Der dem Versicherer nach Satz 5 obliegende Zugangsbeweis kann jedenfalls für die Belehrungdadurch erbracht werden, dass sich <strong>der</strong> Versicherer den Zugang <strong>des</strong> Belehrungsformularsvom Versicherungsnehmer unterschreiben lässt. Eine Vermutung für den Zugang <strong>des</strong>Versicherungsscheins, <strong>der</strong> AVB sowie <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en notwendigen Informationsunterlagen

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