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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 296 -ne Elemente <strong>der</strong> Lebensversicherung enthalten; das ist <strong>der</strong> Fall bei <strong>der</strong> Unfall- und <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherungmit Beitragsrückgewähr.Absatz 3Absatz 3 erfasst die Informationen, die bei einem bereits bestehenden Vertragsverhältniswährend <strong>der</strong> Laufzeit <strong>des</strong> Vertrags im Hinblick auf Än<strong>der</strong>ungen erteilter Informationen sowiebei <strong>der</strong> Krankenversicherung nach <strong>der</strong> bisherigen Anlage zum VAG unter D Abschnitt II Nr. 4zu erteilen sind. Zusätzliche Informationspflichten enthält § 147 E bei <strong>der</strong> Lebensversicherung.Absatz 4Das Recht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, vom Versicherer je<strong>der</strong>zeit alle Vertragsbestimmungeneinschließlich <strong>der</strong> maßgeblichen AVB in Papierform zu verlangen, ist durch Artikel 5Abs. 3 Satz 1 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie vorgegeben. Dieses Recht kann sich auch auf denZeitraum nach Vertragsbeendigung erstrecken, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Unterlagenfür die Abwicklung <strong>des</strong> Vertrags benötigt. Eine ergänzende Regelung enthält <strong>der</strong> Entwurfin § 3 Abs. 3 und 4 E bezüglich eines verlorenen o<strong>der</strong> vernichteten Versicherungsscheinssowie für Abschriften von Erklärungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Von einer dem § 3 Abs. 5E entsprechenden Kostenregelung zu Lasten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird in § 7 Abs. 4E abgesehen, da sie nicht im Einklang mit <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie stehen würde.Absatz 5Die Ausnahme <strong>der</strong> Großrisiken in Satz 1 von den Informationspflichten nach den Absätzen 1bis 4 entspricht sowohl den EU-rechtlichen Vorgaben als auch den allgemeinen Grundsätzen<strong>des</strong> Entwurfes.Mit <strong>der</strong> Ausnahmevorschrift in Satz 2 wird den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Richtlinie 92/49/EWG(Dritte Richtlinie Schadenversicherung – Artikel 31), die bisher in § 10a Abs. 1 Satz 2 VAGgeregelt sind, entsprochen.Zu § 8Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift über das allgemeine Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist neu. Sieersetzt insbeson<strong>der</strong>e die Regelung im bisherigen § 5a VVG. Für die Lebensversicherungenthält § 144 E eine Son<strong>der</strong>regelung.

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